Der Fall: G. war bis zur Scheidung mit K. während 14 Jahren verheiratet. Anfang 1998 bezog K. eine ganze Rente seiner Pensionskasse. Ein Jahr später heirateten G. und K. zum zweiten Mal.
Im Jahr 2002 verstarb K. Die Pensionskasse kürzte die Ehegattenrente um 30 Prozent, weil das Paar erst nach der Pensionierung geheiratet und die Ehe nur drei Jahre gedauert hatte. G. pochte auf eine volle Rente, was vom kantonalen Sozialversicherungsgericht abgelehnt wurde. G. zog den Fall weiter ans Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG).
Das Urteil des EVG: Laut BVG hat die Witwe einen Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie beim Tod des Ehegatten für den Unterhalt von Kindern aufkommen muss oder über 45 Jahre alt ist und mindestens fünf Jahre verheiratet war. Als K. starb, war das Paar noch nicht drei Jahre verheiratet. Die Statuten der Pensionskasse (PK) sehen eine starke Rentenkürzung für Pensionierte vor, wenn der Versicherte während der ersten Ehejahre stirbt. Das EVG wies nun die Klage der Witwe ab. Der Beginn der Invalidenrente sei mit dem Beginn der Altersrente gleichzusetzen, denn laut PK-Statuten bedeute Aufgabe der Erwerbstätigkeit infolge des versicherten Risikos die Pensionierung. Die PK mache hier keinen Unterschied zwischen Alter und Invalidität. Nicht zulässig sei auch die Addition der Ehejahre, denn bei der Scheidung erfolge ein klarer Schnitt. Die Kapitalien der zweiten Säule wurden bei der Scheidung von G. und K. denn auch geteilt. Daher zählten nur die knapp drei „zweiten“ Ehejahre. Die Rentenkürzung erwies sich somit als korrekt.
Kürzung der Invalidenrente nicht zulässig
Der Fall: Die IV hatte dem Versicherten B. ab dem 1. September 1998 eine ganze Invalidenrente gewährt, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 67 Prozent. Die Pensionskasse hatte B. vom selben Zeitpunkt an ebenfalls eine IV-Rente zugesprochen. Nach der 4. Revision des IV-Gesetzes ersetzte die IV die ganze Rente ab dem 1. Juli 2004 durch eine Dreiviertelsrente. Der IV-Grad von B. betrug weiterhin 67 Prozent. Auch die Pensionskasse kürzte die Rente um ein Viertel. Dagegen klagte der Betroffene.
Das Urteil des EVG: Gemäss Reglement der Pensionskasse von B. entspricht dem Anspruch auf eine volle IV-Rente auch ein Anspruch auf eine volle IV-Rente der Kasse. Dasselbe gilt für Teilrenten, wo eine IV-Teilrente einer Teilrente der Kasse entspricht. Ein weiterer Artikel der Pensionskasse sieht indes vor, dass die IV-Rente der Kasse nur dann angepasst wird, wenn sich auch der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers ändert. Das EVG hat sich in seinem Urteil auf diesen Passus im Reglement abgestützt. Da sich der Invaliditätsgrad ja nicht geändert hatte, war die Kürzung der IV-Rente der Pensionskasse nicht berechtigt. Will die PK dies ändern, muss sie zuerst ihr Reglement anpassen.
Eine Witwenrente ist kein Unterhaltsbeitrag
Der Fall: S. und R. liessen sich 2001 nach 41 Ehejahren scheiden. Zum damaligen Zeitpunkt bezog R. bereits eine Rente seiner Pensionskasse (PK). In der Scheidungskonvention wurde S. ein lebenslanger indexierter Unterhaltsbeitrag von 2.600 Franken pro Monat zugesprochen. Als R. im Jahr 2002 verstarb, verlangte S. von der PK eine Hinterlassenenrente in der Höhe des bisherigen Unterhaltsbeitrags. Die PK weigerte sich und legte den Rentenanspruch auf 113,15 Franken pro Monat fest. Das kantonale Verwaltungsgericht wies die Klage von S. ab. S. legte Beschwerde beim EVG ein.
Voraussetzungen sind erfüllt
Das Urteil des EVG: Die Voraussetzungen für eine Hinterlassenenrente sind in diesem Fall erfüllt. Die Ehe hatte mehr als zehn Jahre gedauert und S. war in der Scheidungskonvention ein lebenslänglicher Unterhaltsbeitrag zugesprochen worden, wie dies das Reglement der PK verlangt. Strittig war jedoch die Höhe der Rente. Laut Reglement hat die Rente der geschiedenen Frau den BVG-Minimalleistungen zu entsprechen. Im konkreten Fall hatte dies für S. fatale Folgen: Wäre die Ehe vor der Pensionierung von R. geschieden worden, hätte S. einen Anspruch auf die Hälfte der während der Ehe erworbenen Austrittsleistung gehabt. Weil die Scheidung jedoch zu einem Zeitpunkt erfolgte, wo R. bereits seine Rente bezog, sieht das Gesetz nur eine angemessene Entschädigung vor. Auch die Tatsache, dass für S. keine Entschädigung in der Scheidungskonvention festgelegt wurde, gibt ihr kein Anrecht auf eine spätere Forderung gegenüber der PK. Das EVG stellte fest, dass die Rechtsordnung verheiratete und geschiedene Personen in mehreren Bereichen unterschiedlich behandle. Eine Unterscheidung, die an den Status verheiratet oder geschieden anknüpfe, sei prinzipiell zulässig – selbst wenn die Ansprüche von Witwen und geschiedenen Ehefrauen massiv differierten. Mit 113,15 Franken hatte die Pensionskasse die Rente demnach korrekt festgesetzt.
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