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Autor: Bernhard Locher |
Die kantonale Aufsicht prüft, ob die Gesetze eingehalten werden, indem sie Reglemente auf Gesetzeskonformität prüft, Einsicht in den Bericht der Kontrollstelle und in den Expertenbericht nimmt und Massnahmen zur Behebung von meist formalen Mängeln anordnet.
Eine wirksame Aufsicht bezüglich der finanziellen Situation einer Pensionskasse fehlt heute zum grössten Teil. Auch die qualitativ sehr unterschiedlichen Expertenberichte geben zu wenig Aufschluss. Schon die Bilanzierung der Verpflichtungen lässt sehr grosse Spielräume zu. Hier ist auf die noch immer sehr grosse Bandbreite bei der Wahl des technischen Zinssatzes hinzuweisen. Dieser spielt eine wesentliche Rolle bei der Bewertung von Rentenverpflichtungen.
Die im Vernehmlassungsprozess stehende Botschaft zur Änderung des BVG (Strukturreform) bringt in einigen Teilen Verbesserungen. So gelten strengere Kriterien für die Zulassung von Experten und Revisoren. Die eigentliche Aufsichtstätigkeit liegt weiter in der Verantwortung der Kantone. Die neu ins Leben gerufene Oberaufsichtskommission stellt eine einheitliche Aufsichtstätigkeit der Aufsichts-behörden sicher. Sie erlässt bei Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage und vorheriger Anhörung der interessierten Kreise die für die Aufsichtstätigkeit notwendigen Standards. Diese Formulierung zeigt auf, dass man der Oberaufsichtskommission nicht nur sehr beschränkte Mittel in die Hand geben wollte. Sie kann aber den Experten der beruflichen Vorsorge und den Revisionsstellen Weisungen allgemeiner Art erteilen.
Der internationale Währungsfonds zeigt im Länderreport Juli 2006 folgende Mängel bei der Beaufsichtigung der autonomen Pensionskassen auf: „Central office should be given the responsibility of pension supervision” – „more timely reporting standards” und „reorienting the supervisory to a more risk-oriented system”.
Die Niederlande haben mit ihrem Financial Assessment Framework (FTK) einen grossen Schritt in die Richtung der risikobasierten Aufsicht gemacht. Auch Österreich hat mit der Verordnung über Mindeststandards für das Risikomanagement bei Pensionskassen einen Grundstein in diese Richtung gelegt.
Was versteht man unter dem Begriff „Risikobasierte Aufsicht“?
Eine wesentliche aufsichtsrechtliche Aufgabe ist es dafür zu sorgen, dass die Pensionskassen mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit ihren Verpflichtungen nachkommen können (Solvenzaufsicht). Risikobasierte Aufsicht ist das Erreichen der aufsichtsrechtlichen Ziele mit Mittel und Methoden des modernen Risikomanagements. Die risikobasierte Aufsicht baut auf drei Säulen auf:
- Qualitative Anforderungen: Hier werden Vorgaben und Prüfverfahren bezüglich Risikomanagement, Governance und einem Kontrollsystem gemacht. Die Überprüfung der qualitativen Anforderungen wird sehr oft an die Revisionsstellen delegiert.
- Quantitative Anforderungen: Hier geht es um Vorgaben und Prüfverfahren bezüglich des Risikokapital-Modells. Wie werden die eingegangenen Risiken gemessen? Welche Prinzipen und Standards werden vorgegeben?
- Transparenz-Anforderungen: Hier werden die Transparenz-pflichten gegenüber den Stakeholdern, dem Markt und der Aufsicht geregelt.
Verpflichtung zu einem Risikomanagement
Die risikobasierte Aufsicht würde sich stark darauf abstützen, wie gut eine Pensionskasse ihre Risiken unter Kontrolle hat. Eine Grundvoraussetzung ist demnach, dass eine Pflicht besteht, ein professionelles Risikomanagement aufzusetzen. Ein professionelles Risikomanagement zeichnet sich aus durch: eine ausgewogene Chancen- und Risikokultur, ein dokumentiertes und gelebtes Kontrollsystem, eine Analyse möglicher Extremereignisse und eine professionelle Messung der vorhandenen Risiken.
Die Verantwortung zur Etablierung eines professionellen Risikomanagements muss beim obersten Organ der Pensionskasse liegen. Dabei soll auf Bestehendem aufgebaut werden und beim Umsetzen ist ein gewisser Pragmatismus durchaus gefragt.
Objektive Messung der Risiken (Risiko-Assessment)
Will man ein Risiko-Assessment durchführen, so steht die ökonomische Bilanz im Zentrum. Darin werden die Anlagen zu Marktwert und die Verpflichtungen zu marktnahen Werten bilanziert. Die freien Mittel sind gleich dem Marktwert der Anlagen minus marktnahem Wert der Verpflichtungen. Gemäss dem Swiss Solvency Test für Versicherer wäre dies das verfügbare Risikokapital. Im Unterschied aber zu den Versicherungen darf eine Pensionskasse temporär in Unterdeckung gehen. Sie hat im Extremfall die Möglichkeit zu Sanierungsmassnahmen. Der Barwert aller realistischen Sanierungsmassnahmen hat den Charakter von noch nicht einbezahltem Risikokapital und sollte beim „verfügbaren“ Risikokapital anrechenbar sein. Analog dem Swiss Solvency Test wird das benötigte Risikokapital für die versicherungstechnischen Risiken, die Marktrisiken und die Kreditrisiken bestimmt. Neben verschiedenen Vereinfachungen gegenüber dem Standardmodell des Swiss Solvency Tests kann auch das in der Versicherungswelt angewendete hohe Sicherheitsniveau im Risikomass reduziert werden. Der Experte wird durch die Oberaufsichtskommission zur Durchführung des jährlichen Risiko-Assesments verpflichtet.
Bernhard Locher, Ernst & Young, Partner und Leiter Swiss Actuarial Practice
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