Knapp eine Milliarde Franken werden jährlich als Retrozessionen in der Beruflichen Vorsorge gewährt, bisher vielfach einbehalten vom Vermögensverwalter. Jetzt will der Bund die Herausgabepflicht statuieren. Retrozessionen und Provisionen rücken in die Nähe von Schmiergeldern. Und Banken geraten mit ihren Fonds unter Druck.
Ein Vorhaben des Schweizer Bundesrates wird die Berufliche Vorsorge umpflügen. „Sämtliche Vermögensvorteile, die Personen und Institutionen, die mit der Verwaltung von Vorsorgevermögen betraut sind, und in Ausübung ihrer Tätigkeit von Dritten erhalten, sind der Vorsorgeeinrichtung abzuliefern.“ Dieser Satz steht in seiner neuesten Botschaft vom 16. Juli zur Revision des Gesetzes über die Berufliche Vorsorge (BVG). Er markiert die Absicht, Vermögensrechte an Retrozessionen neu zu definieren.
Dieser Schritt wirkt wie ein Befreiungsschlag in einer verworrenen Situation. Jahrelang, wohl seit Anbeginn des BVG 1986, zahlten Banken und Fondsanbieter Retrozessionen an die beauftragten Verwalter von Vorsorgevermögen. Einer gerichtlichen Feststellung zufolge, die vom Schweizerischen Bundesgericht bestätigt wurde, leiten vier von fünf Verwaltern diese Vermögensvorteile nicht an ihre Kunden weiter. Eine Studie des Instituts für Schweizerisches Bankwesen der Universität Zürich im letzten Jahr belegte, dass 39 Prozent aller Vermögensverwalter die Höhe der Retrozessionen gegenüber ihren Kunden nicht offenlegen.
Herausgabepflicht war schon 1992 klar
Unter Rechtsexperten ist man sich des Problems seit Langem bewusst: „Eine Herausgabepflicht besteht, wenn der Beauftragte sich aufgrund der Zuwendung veranlasst sehen könnte, die Interessen des Auftraggebers nicht ausreichend zu berücksichtigen”, steht im Berner Rechtskommentar des Jahres 1992 zum Auftragsrecht. Dennoch tolerieren Pensionskassenverwalter, Stiftungsräte, BVG-Aufsichten und der Gesetzgeber die unrühmliche Praxis – wohl in der Annahme, dass sie, weil sie branchenüblich ist, auch rechtens sei.
Am 22. März vergangenen Jahres kulminierte dann die Situation. Im Streit über die Herausgabe von Retrozessionen zwischen einer Bündner Stiftung und einem Vermögensverwalter entschied das Bundesgericht, dass ein Kunde nicht im Voraus auf provisionsähnliche Zahlungen verzichten könne. „Allein aus der allgemeinen tatsächlichen Verbreitung der Einbehaltung von Retrozessionen kann keine übliche Vergütung abgeleitet werden“, heisst es im Urteil. Die „Vereinbarung über die Einbehaltung von Retrozessionen und ähnlicher Einnahmen“ bildete keine Honorarabrede. Die Begründung dahinter: „Rückvergütungen bergen immer Interessenkonflikte, weil sie für Entscheidungen, die der Vermögensverwalter im Interesse des Kunden zu treffen hat, sachfremde Anreize schaffen“, kommentieren der Zürcher Rechtsprofessor Hans Caspar und Uni-Assistent Matthias Nänni das Urteil.
Reaktionen erst nach Bundesgerichtsurteil
Erst auf dieses höchstrichterliche Verdikt reagierten die Stakeholder des Themas im breiten Umfang. Der Pensionskassenverband begrüsste den Entscheid und forderte alle Vorsorgeeinrichtungen auf, ihre Rechte auch rückwirkend zu prüfen. Die Vermögensverwalter knirschten mit den Zähnen und betonten, dass ihre Standesregeln seit 1999 die Mitglieder des Verbandes dazu verpflichteten, Retrozessionen transparent auszuweisen. Von Herausgabe war allerdings nicht die Rede. Der Verband der Anlagefonds SFA lehnte im Herbst letzten Jahres gar Transparenz und Weitervergütung von Retrozessionen im Fondsbereich ab. Die Kommissionen seien keine Retrozessionen, sondern „Vertriebsentschädigungen“. Am 5. Dezember forderte die BVG-Oberaufsicht die Vorsorgeeinrichtungen schliesslich auf, alle Retrozessionen im Geschäftsbericht 2006 zu deklarieren (vergleiche dazu auch Kasten 1). Nun will der Bundesrat die Herausgabepflicht eindeutig regeln. Er stützt sich dabei auf das besagte – eigentlich Jahrzehnte gültige – Auftragsrecht und nimmt Bezug auf das genannte Bundesgerichtsurteil. „Die Ablieferungspflicht soll zwingender Natur sein, das heisst, auch nicht mittels anderslautender vertraglicher Bestimmungen abänderbar sein.“
Die Oberaufsicht des Bundes hat die Behandlung von Retrozessionen in einer „Aufforderung“ vom 5. Dezember 2006 wie folgt definiert: Retrozessionen sind schriftlich zu regeln. Wird auf die Rückerstattung verzichtet, ist die Vorsorgeeinrichtung jährlich über die Höhe der vereinnahmten Vergütungen durch den Vermögensverwalter schriftlich zu informieren. Der Stiftungsrat muss darüber informiert werden. Das Stiftungsratsprotokoll ist der Aufsichtsbehörde zuzustellen. Und im Anhang der Jahresrechnung ist unter „Auflagen der Aufsichtsbehörde“ über die vorgesehenen vertraglichen Regelungen „zwingend“ zu orientieren.
Kasten 1: Der Status quo von Retrozessionen in der Beruflichen Vorsorge; Quelle: spn.
Beträchtlicher Umfang an Retrozessionen
Die Auswirkungen dieses Vorhabens dürften grösser sein, als es die Akteure bis jetzt wahrhaben wollen. Erstens betrifft es eine beträchtliche Summe von Retrozessionen. Zweitens betrifft die Neuregelung eine Vielzahl von Akteuren. Und drittens wird es Folgewirkungen für andere Arten von Provisionen haben, so etwa im Fonds-, Versicherungs- und Immobilienbereich.
Wie viel Retrozessionen werden jährlich bezahlt?
Gemäss dem Schweizer Pensionskassen-Index der Credit Suisse betrug das Vermögen Ende Juni 635 Milliarden Franken. Davon sind 463 Milliarden Franken in Wertschriften, Fonds- oder Anlagestif-tungsanteilen angelegt und lösen direkt oder indirekt Retrozessionen aus. Einer Schätzung des Pensionskassen-Beraters Marco Betti zufolge dürften im Bereich der Beruflichen Vorsorge jährlich zwischen 500 und 600 Millionen Franken für Retrozessionen bezahlt werden. spn kommt aufgrund eigener Schätzungen auf knapp 1 Milliarde Franken (siehe Abbildung und Interview auf Seite 26).
Zwar wird davon ein Teil direkt von den Pensionskassen eingenommen. „Wir legen alle Gelder selber an und beziehen Retrozessionen direkt“, sagt etwa Marcel Berlinger, Chef der Sankt Galler Sammelstiftung ASGA. Der Anteil des intern betreuten Vermögens beträgt gemäss der letztjährigen Swisscanto-Pensionskassenstudie 26 Prozent. Weitere 13 Prozent werden vom Arbeitgeber und die restlichen 61 Prozent extern verwaltet. Mit anderen Worten: Retrozessionen im Umfang von mindestens 600 Millionen Franken warten auf eine Neuregelung (siehe Artikel auf Seite 24 ff.).
Entsprechend viele Akteure sind betroffen
Zum einen eine Grosszahl von Pensionskassen. 1.950 Kassen entscheiden selbstständig über die Vermögensanlage. Über 80 Prozent dieser Kassen sind aus Risiko-Überlegungen auf externe Vermögensverwalter angewiesen. Zum anderen werden 115 Gemeinschaftseinrichtungen und 93 Sammelstiftungen davon betroffen sein. Besonders solche, die als „teilautonom“ gelten, aber von einer Lebensversicherung verwaltet werden. Beim Verband Schweizerischer Vermögensverwalter sind rund 1.000 Mitglieder registriert. „Der Marktanteil unserer Mitglieder bei der Verwaltung von BVG-Vermögen liegt bei rund 10 Prozent“, sagt Alexander Rabian, Rechtsanwalt des Verbandes. Die dominierenden Akteure sind also die UBS, CS, Swiss Life, Swisscanto und mehrere Dutzend Anlagestiftungen, darunter von Banken selber.
Beträchtliche Folgewirkungen diskutiert
Die Folgewirkungen des bundesrätlichen Vorhabens stehen am Horizont. Zum einen bei den Fonds. Die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) hat sich des Themas angenommen: „Wieweit sich indirekte Wirkungen des erwähnten Bundesgerichtsentscheids auf das Fondsgeschäft ableiten lassen, ist Gegenstand einer vertieften Prüfung“, schreibt Felix Stolz, EBK-Experte für Anlagefonds. Zum anderen bei Versicherungsprovisionen: „Beim Bundesamt für Sozialversicherungen ist man der Ansicht, dass künftig auch von Brokern einbehaltene Versicherungsprovisionen offengelegt werden müssen“, sagt Joseph Steiger, Anlageexperte des BSV. Provisionen fliessen zwischen Versicherungen und Brokern, die Pensionskassen in der Versicherungswahl beraten und Offerten empfehlen (siehe Beispiel Kasten 2). Der Zürcher Pensionskassen-Berater Marco Betti schätzt die jährlich gewährten Provisionen auf 300 bis 400 Millionen Franken. Und schliesslich ist auch das Einbehalten von Kaufs- und Verkaufsprovisionen bei Immobiliengeschäften im Auftrag von Pensionskassen nicht geklärt.
spn liegt ein gültiger 10-jähriger Vertrag vor, der zeigt, wie hoch etwa Swisscanto Versicherungsprovisionen einbehält. Der Vertrag regelt zwischen ihr und der Pensionskasse X den Risikoteil. Swisscanto bezieht diese Leistung von Swiss Life, bekommt dafür jährlich Provisionen. An den Kunden ausbezahlt werden „55 Prozent“, einbehalten also 45 Prozent, dies aber ohne dass bei Vertragsabschluss klar wäre, welchen Wert diese Provisionen in Franken und Rappen haben. Hinzu kommt eine Prämie von rund 250 Franken pro Jahr und Versicherten. Nach hartnäckiger Nachfrage bei Swisscanto wurde klar: Das Total von Provisionen und Prämie führt zu Kosten für den Risikoteil von rund 1.000 Franken pro Versicherten und Jahr.
Kasten 2: So kassieren Pensionskassen Provisionen; Quelle: spn.
Zwar sind nicht alle Retrozessionen gleichermassen geeignet einen Interessenkonflikt zu generieren, so etwa solche auf Depotgebühren. Doch beispielsweise sind Kommissionen auf Courtagen einem beträchtlichen Risiko ausgesetzt: „Die Höhe der Retrozessionen hängt stark von den Wertschriftenumsätzen ab, die ein Vermögensverwalter mit den Kundenvermögen macht. Übermässige, unnötige Umsätze, welche vor allem vom Wunsch geprägt sind, Retrozessionen zu generieren, sind als sogenanntes Churning verpönt“, schreibt Alexander Rabian, Rechtsanwalt des Verbandes Schweizerischer Vermögensverwalter (VSV). Sie stellten eine klare Verletzung des Vertrages dar und wären schadenersatzpflichtig.
Trotz standesrechtlichem Bann wird Churning praktiziert. „Es gibt Vermögensverwalter, die auffallend viele Aktien umsetzen“, beobachtet der seit 1998 tätige Vermögensverwalter Fabio L.B. Pelli von FirmInvest. Auch anderen von spn befragten Vermögensverwaltern sind churning-ähnliche Praktiken geläufig. Normalerweise werden hohe Umsätze mit einer entsprechenden Anlagestrategie begründet. Doch es gibt auch Möglichkeiten, wie grosse Umsätze verborgen bleiben: „Zum Beispiel können eine Vielzahl Nestlé-Aktien zu Danone-Aktien umgeschichtet werden“, sagt Pelli. Beide Unternehmen gehören zur gleichen Anlageklasse. Für den Kunden bleibe der Wechsel unbemerkt, weil die Anlagestrategie in der entsprechenden Klasse einen stabilen Wert aufweist. Durch das Asset Liability Management werden solche Vorgänge nicht entdeckt, weil sie sich nur nach Anlageklassen richten. Hingegen ändert sich der Stand der Retrozessionsguthaben – die Hälfte der Courtage fliesst an den Vermögensverwalter.
Ein anderes hohes Gefährdungspotenzial, auf das Vermögensverwalter hinweisen, sind Retrozessionen im Kreis von Finanzinstituten. Im seit 2006 gültigen Transparenzartikel des BVV 2 steht, dass „Personen und Einrichtungen“ von Banken eine solche Transparenz nicht schaffen müssen. Vordergründig, weil das Bankengesetz hohe Ansprüche an die Bankangestellten stellt. Doch die Seriosität der Branche wird hinterfragt. „Hier herrscht bei der Verwaltung von BVG-Vermögen mehr Intransparenz als im unabhängigen Sektor“, sagt Rabian stellvertretend für viele Branchenkenner.
Fonds und Banken im Schussfeld
Gemeint sind damit die Fonds und Anlagestiftungen der Banken und bankennahen Institutionen, die einander Aufträge zuschieben. Erstens kann die Fondsleitung Retrozessionen für die Anlage, den Kauf und Verkauf von Wertpapieren bei (ihren) Banken beziehen. Zwar sind „hard commissions“ also solche aus Börsengeschäften, die sich Fondsleitung und Broker teilen, verboten. Das Gesetz über Kollektivanlagen hält zudem fest, dass die Fondsleitung und ihre Beauftragten Retrozessionen zwingend dem Fonds zuzuweisen haben. Gestattet sind aber sogenannte „soft commissions“. Das sind Verträge, bei denen der Fondsmanager Transaktionen über bestimmte Broker – zum Beispiel seiner Bank – steuert, um als Gegenleistung von diesem „Research- oder Broker-Dienstleistungen zu erhalten“, wie es im Reglement eines Fonds steht. Dies bezeichnen die Fonds als transparent. Über den Umfang dieser Provisionen gibt es keine Angaben.
Obwohl „soft commissions“ in praktisch jedem Fondsreglement zu finden sind, spielt der Fondsverband SFA die Bedeutung hinunter: „Solche geldwerten Vorteile sind zwar nicht ausdrücklich verboten, aber nicht sehr verbreitet und von Gesetzes wegen zwingend der entsprechenden kollektiven Kapitalanlage gutzuschreiben“, schreibt SFA-Geschäftsführer Matthäus Den Otter. Im Übrigen verpflichte das Gesetz die Fondsleitungen, von ihren Brokern Konditionen auszuhandeln, wie sie Grossanleger erhalten. „Dort bleibt für den Vorwurf, dass Retrozessionen gewährt werden, gar kein Raum mehr“, beteuert Den Otter.
Und schliesslich gibt es Retrozessionen, die Fondsleitungen und Anlagestiftungen an die Vertreiber bezahlen: an (ihre) Banken, an (ihre) Versicherungen, an Effektenhändler und weitere Vertriebspartner. „Eine nicht unwichtige Gruppe von unabhängigen Vermögensverwaltern, welche BVG-Vermögen betreuen, unterhalten dafür bestimmte Kollektivanlagen und vertreiben deren Anteile an BVG-Träger“, sagt VSV-Rechtsanwalt Rabian. Die am Fonds beteiligten Pensionskassen gewähren diesen Vermögensverwaltern kein separates Verwaltungsvermögens- oder Beratungshonorar. „In diesen Fällen gibt es keine Retrozessionen, es sei denn, man wolle die Honorierung des Vertriebs als solche qualifizieren“, so Rabian.
Gegen Betrachtung als Retrozession stemmt sich der Fondsverband. Er zählt einen ganzen Katalog an Leistungen auf, die etwa die Bank als Vertreiber leistet, darunter Werbung, Compliance und Pflichtpublikationen: „Zur Abgeltung der dazu erforderlichen Leistungen fliessen Zahlungen in Form von Vertriebsentschädigungen“, heisst es im Verbandsorgan SFA News vom letzten Dezember. Ein Interessenkonflikt wird verneint, eine Herausgabepflicht abgelehnt. Dabei sind diese von Fonds und Anlagestiftungen gewährten Retrozessionen die höchsten im Markt gewährten und belaufen sich je nach Produkt auf 0,25 bis 0,8 Prozent. VSV-Sprecher Rabian schätzt den Durchschnitt auf 0,25 Prozent. „An Vermögensverwalter, die Fondsanteile ins verwaltete Vermögen legen, fliessen hohe Retrozessionen“, beobachten Vermögensverwalter wie Albin Kistler und Fabio Pelli, die selber (fast) nur Direktinvestitionen tätigen.
„Banken haben ihren Beitrag zu leisten“
Die Asip kritisiert die Haltung der Banken: „Die Finanzinstitute berufen sich auf ihre Sorgfaltspflichten und ihre Unterstellung unter die Aufsicht der Eidgenössischen Bankenkommission und wollen die Ablieferungspflicht restriktiv zu ihren Gunsten regeln. Diesbezüglich drängt sich eine Anpassung auf“, sagt Verbandsdirektor Peter Konrad. Seine Forderung ist klar: Die Finanzinstitute hätten ihren Beitrag zu leisten. „Zu fordern ist Kostentransparenz der Finanzinstitute im Rahmen der Vermögenstransaktionen.“ Er begrüsst die vom Bundesrat vorgeschlagene Durchsetzung der Ablieferungspflicht. Ungeklärt ist allerdings, wie die BSV-Oberaufsicht auf die Transparenz bei Fonds hinwirken könnte.
Der Verband Schweizerischer Vermögensverwalter begrüsst die vom Bundesrat vorgeschlagene Ablieferungspflicht. „Damit werden im Bereich der Vermögensverwaltung der Beruflichen Vorsorge gleiche Regeln geschaffen wie bei der Vermögensverwaltung von Kollektivanlagen“, schreibt Rabian. Allerdings müssten in der Praxis Methoden entwickelt werden, die bei der Anlage von BVG-Vermögen in Kollektivanlagen die Anleger-Gleichbehandlung auch zukünftig sicherstellen. Sprich, dass den grossen Pensionskassen nicht mehr Retrozessionen zukommen als den kleinen. Rabian: „Die Botschaft übersieht dieses Problem in recht unsorgfältiger Weise.“
Voraussichtlich wird sich der Ständerat im kommenden Frühling der Vorlage annehmen. Das Geschäft ist in der ständerätlichen Kommission für diesen Herbst traktandiert. Die Kampflinien werden in den kommenden Monaten klar werden. Dagegen zu argumentieren, dürfte nach Auffassung von Rechtsgelehrten schwer sein, denn Retrozessionen rücken in die Nähe von „Rabatten, Provisionen und Schmiergeldern“ und schaffen immer potenzielle Interessenkonflikte. „Für Retrozessionen hat das Bundesgericht diese Gefahr nicht ausdrücklich, aber doch implizit als ausgewiesen erachtet, weil sie dem Beauftragten für die Vornahme bestimmter Verwaltungshandlungen ausgerichtet werden“, sagt Rechtsprofessor von der Crone.
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