Schweizer Pensions- & Investmentnachrichten
Wie weiter mit Retrozessionen?
Veröffentlicht am:  06. September 2007

Die stillschweigende Verrechnung von Retrozessionen mit Vermögensverwaltungshonoraren führt zur Verzerrung von Kosten und birgt die Gefahr von Fehlallokation der Vorsorgegelder. Pensionskassen tun gut daran, alle Verträge neu auszuschreiben. Nicht geregelte Retrozessionen können Pensionskassen bis 1997 zurückfordern.

Am 7. Juli dieses Jahres verschickte die Gemini Sammelstiftung still und leise einen Brief an ihre Kunden. Darin stand: „Die in der Gemini Personalvorsorge AG einbehaltenen Broker- und Betreuungsentschädigungen werden in die Gemini Sammelstiftung überführt und kommen direkt den Versicherten zugute.“ Ein Jahr zuvor war im Rahmen einer Due Diligence dem Revisor des vorgesehenen Käufers aufgefallen, dass rund fünf Millionen Franken Retrozessionen und Broker-Provisionen nicht dem Vorsorgevermögen gutgeschrieben worden waren, sondern der Management-Gesellschaft von Gemini. Die Leitung der Sammelstiftung hatte sie einfach für sich einbehalten. Dabei befanden sich im Stiftungsrat so namhafte Leute wie der Vorsorgeexperte und Autor eines Standardwerks, Carl Helbling. „Aufgeflogen ist das Ganze rein zufällig. Die Revisoren haben nie etwas bemerkt – oder nicht bemerken wollen“, kommentierte die Wochenzeitung „NZZ am Sonntag”.

Der Fall zeigt exemplarisch, wie schwierig sich die Transparenz bei der Einforderung von Retrozessionen gestaltet. Dabei ist Gemini nicht eine kleine, von einem einsam herrschenden Verwalter dominierte Kasse. Sie versichert 15.000 Angestellte und verwaltet zwei Milliarden Franken. Erst nachdem die Bundesaufsicht interveniert hatte, hiess es im Jahresbericht 2006: „Anlässlich des Bundesgerichtsurteils hat das Bundesamt für Sozialversicherungen Massnahmen betreffend Retrozessionen festgelegt. Gemini wird eine entsprechende Regelung ab 2007 in das Anlagereglement aufnehmen und sie ist zudem daran, von allen Vermögensverwaltern, Depotbanken, Fondsmanagern oder Anlagestiftungen für das Jahr 2006 schriftlich die Offenlegung der Retrozessionen einzuverlangen.“ Nachdem auch in anderen Pensionskassen, etwa der Siemens Pensionskasse, einbehaltene Retrozessionen entdeckt worden sind, stellt sich für Stiftungsräte die Frage: Wie weiter mit Retrozessionen?

Der Sprecher des Verbandes Schweizerischer Vermögensverwalter (VSV) und Rechtsanwalt Alexander Rabian schreibt: „Sollte es tatsächlich noch Fälle geben, in denen Vermögensverwalter auf Mandatsbasis ohne vertragliche Grundlage Retrozessionen in der Form von finanziellen Leistungen der Depotbanken für sich entgegengenommen haben, besteht ein Ablieferungsanspruch. Dieser verjährt in zehn Jahren.“ Stiftungsräte sollten also die Rechtmässigkeit von Retrozessionen bis zurück ins Jahr 1997 überprüfen.


Schwierige oder mangelhafte Informationsbeschaffung


Doch dies zu überprüfen, ist nicht so leicht, wie es das Gesetz suggeriert. Der Leiter einer Verbandspensionskasse, die rund 1.500 Mitglieder umfasst, stellt fest: „Einige Vermögensverwalter geben bereitwillig Auskunft, bei anderen beissen wir auf Granit.“ Der Wille zur Schaffung von Transparenz ist in der Jahresrechnung dieser Kasse allerdings nirgends dokumentiert: Obwohl das Bundesamt für Sozialversicherungen die von ihr beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtungen auffordert, „im Anhang der Jahresrechnung über die getroffenen oder vorgesehenen vertraglichen Regelungen zu orientieren“, ist bei dieser kantonal beaufsichtigten Verbandskasse ein solcher Vermerk nicht zu finden. Kantonale Aufsichten fordern offenbar eine solche Transparenz nur selektiv ein. So ist es sehr wahrscheinlich, dass eine Vielzahl von Stiftungsräten und sogar Verwalter über diese Pflicht nicht informiert sind.

Dies zeigt etwa die Reaktion eines Pensionskassen-Verwalters einer patronal geführten Kasse aus der Ostschweiz gegenüber spn Ende August: „Ich weiss nicht, wieweit uns Retrozessionen gutgeschrieben werden“, sagt der Verantwortliche für die Ersparnisse von 700 Versicherten. Wörtlich: „Ich habe mich damit nicht befasst.“


Verhängnisvolle Ignoranz


Die fehlende Ernsthaftigkeit in Sachen Retrozessionen und Broker-Provisionen hat drei mögliche, bedeutende Fehlentwicklungen zur Folge: Erstens, die Verwaltungs- und Vermögensverwaltungskosten sind nicht vergleichbar, eine Orientierung an Benchmarks wird somit verunmöglicht. Zweitens, künstlich zu tiefe Vermögensverwaltungshonorare verleiten zur falschen Wahl des Vermögensverwalters. Und drittens sind Vermögensverwalter oder Broker, die bis zur Hälfte ihres Honorars Retrozessionen oder Provisionen beziehen, dazu verleitet, Produkte zu wählen, die höhere Vergütungen generieren. Dazu im Detail:

  • Fehlende Kostenwahrheit: Einige Kassen verrechnen einvernahmte Retrozessionen mit dem Konto “Technische Verwaltungskosten”. Andere wiederum weisen sie dem Anlageerfolg zu. Dritte weisen keine aus, weil sie nicht weiter vergütet werden. Dafür fallen die Vermögensverwaltungskosten tiefer aus. Da gibt es einen Wild- wuchs von Verrechnungsmethoden, denen die zuständigen Bundesämter für Statistik und Sozialversicherungen nicht Herr werden. Der Wildwuchs erklärt zum Teil die eklatant grossen Unterschiede bei den technischen Verwaltungskosten (vergleiche dazu „Verwaltungskosten bei Pensionskassen”, spn Sommer 2007). An eine Auswertung der Vermögensverwaltungskosten ist laut Bundesamt für Statistik schon gar nicht zu denken.

  • Falsche Wahl der Vermögensverwalter: Ein Beispiel veranschaulicht die Situation. Vermögensverwalter A verlangt 0,5 Prozent Honorar gemessen am investierten Betrag, Vermögensverwalter B 0,6 Prozent für eine vergleichbare Anlagestrategie. Beim Verwalter A generieren Retrozessionen eine zusätzliche Einkunft von 0,5 Prozent. Verwalter B erwartet 0,1 Prozent Rückvergütungen der Depotbank. Effektiv kostet das verwaltete Vermögen bei A also 1 Prozent, bei Verwalter B aber nur 0,7 Prozent. Bei ähnlicher Renditeprognose dürfte der Pensionskassen-Verwalter dennoch das Mandat an A geben, weil seine Verwaltungskosten 0,5 Prozent günstiger erscheinen.
  • Fehlallokation der Vermögen: Durch die Wahl von Finanzprodukten, die hohe Retrozessionen versprechen, steigt das Risiko, dass in Anlagen investiert wird, die eine tiefe Rendite erzielen. „Die Gefahr von Fehlallokation aufgrund von Retrozessionen ist nicht auszuschliessen“, sagt Joseph Steiger, Finanzexperte beim Bundesamt für Sozialversicherungen. Auch der Experte für Asset Liability Management, Dominique Ammann von der PPC Metrics bejaht diese Gefahr: „Im Einzelfall besteht dieses Risiko”.

Wirksamen Massnahmenkatalog definieren

Welche Massnahmen wirken dagegen? Jeder hat seine eigenen Methoden. Ammann empfiehlt All-in-Fees. Fabio L.B. Pelli setzt auf das Aushandeln von Flat Fees bei Courtagen, „zum Beispiel generell 200 Franken pro Position“. Und Professor Martin Janssen von Ecofin packt das Problem an den Wurzeln: „Von aktiv gemanagten Fonds und Anlagevehikeln ist abzuraten.“ Dann sind auch Retrozessionen kaum ein Thema. André Kistler von Albin, Kistler und Partner kennt zudem die Variante „halbierte Courtagen und Depotgebühren“: „Statt dass die Hälfte der Courtagen in Form von Retrozessionen zurückfliesst, haben wir halbierte Gebühren und Courtagen ausgehandelt“, sagt Kistler. So komme der Vermögensvorteil direkt dem Kunden zugute, „ohne dass Geld herumgeschoben wird“.


Stichproben und repressive Methoden


Einige Vermögensverwalter gehen noch weiter und schaffen repressive Kontrollmechanismen. Sie verlangen nicht nur die Offenlegung von Vermögensvorteilen ihrer Verwalter, sondern auch der persönlichen Vermögensverhältnisse. Als Beispiel gilt die Aargauer Anlagestiftung Avadis, wo seit zwei Jahren Stichproben durchgeführt werden. Wer nicht mitmacht, verliert seinen Job.

Schwierig wird die Überprüfung bei Sammelstiftungen. „Die Winterthur Columna gibt uns keine Auskunft über die eingenommenen Retrozessionen“, sagt Rudolf Buser von der Pensionskasse der Journalisten. Axa Winterthur dazu: „Bei Vollverträgen gehen Vorsorgegelder ins Eigentum der Winterthur Leben über und werden in eigenem Namen angelegt. Die erwirtschafteten Erträge auf Anlagen stehen der Winterthur Leben zu und werden den Sammelstiftungen im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Regelungen via Überschüsse weitergegeben.“ Diese Haltung bestätigt die Aufsichtsbehörde: „Bei Vollversicherungslösung stehen die Retrozessionen dem Lebensversicherungsunternehmen zu“, schreibt Patrick Jecklin, Sprecher des Amtes.

Eine Ausnahme bilden die erst in den letzten Jahren gebildeten teilautonomen Sammelstiftungen. „Im Geschäftsführungsvertrag zwischen der Stiftung und Swiss Life wird festgelegt, dass von Banken bezahlte Retrozessionen zur Deckung der Geschäftsführungskosten zu verwenden sind”, schreibt Swiss Life-Sprecher Frank Keidel. Diese Regelungen lösen aber die vom Bundesgericht erörterte Gefahr des Interessenskonflikts nicht (siehe vorangehender Artikel „Wildwest mit Retros und Provisionen” auf den Seiten 21 bis 23).


Wirkliche Lösung nur die Herausgabepflicht


Eine wirkliche Lösung wäre nur die vom Bundesrat postulierte Herausgabepflicht. Sie dürfte den vielen Formen von Provisionen, die falsche Anreize schaffen, ein Ende bereiten. „Mit einem diskutierten Totalverbot von Retrozessionen müssten die Vermögensverwaltungsverträge in einzelnen Fällen neu verhandelt werden“, schreibt VSV-Sprecher Alexander Rabian. Der Unternehmensberater Marco Betti sagt es stärker: „Eine Herausgabepflicht wird den Markt umkrempeln und im Effekt reinigen.“

Die Vermögensverwalter haben klare Vorstellungen, wie hoch ihre Fees dann ausfallen. Beispiel FirmInvest: „Unsere Fee würde von 0,5 auf 1 Prozent steigen“, sagt Fabio L.B. Pelli.

André Kistler sieht einen Aufschlag um 0,2 Prozent auf 0,7 Prozent des investierten Vermögens. Er gibt seinen Kunden schon heute die Wahlfreiheit. Bleibt die Frage einer wirksamen Kontrolle. Wie die einleitenden Beispiele zeigen, ist sie auch durch Revisionsstellen nicht gewährleistet. Dennoch setzt der Gesetzgeber in der Strukturreform auf Wirtschaftsprüfer als Wachhunde der Pensionskassen (siehe dazu auch den Kasten). Dieses Dilemma dürfte noch für Diskussionen sorgen.




Der Bundesrat dehnt in seiner Strukturreform die Aufgaben der Revisionsstelle auf die Überwachung der Ablieferung aller Retrozessionen aus. Im neuen Artikel 52c steht: „Die Revisionsstelle prüft, ob (…) die Vorkehren zur Sicherstellung der Loyalität in der Vermögensverwaltung getroffen wurden und die Einhaltung der Loyalitätspflichten durch das oberste Organ hinreichend kontrolliert wird.“ Sie muss einen Bericht verfassen, der bestätigt, dass die „Einhaltung der entsprechenden Vorschriften mit oder ohne Einschränkungen“ erfolgt ist.

Kasten: Ausdehnung der Ablieferungspflicht von Retrozessionen;
Quelle: spn.



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