Schweizer Pensions- & Investmentnachrichten
Wege zur Erkenntnis

Dr. Gérard Fischer, Swissanto Holding AG, CEO

Von Michael Lennert
Veröffentlicht am:  16. Oktober 2006

Die heutigen Anlagerichtlinien stehen einer optimalen Asset Allocation entgegen. Das Gesetz vermittelt

gleichzeitig falsche Sicherheiten. Die Initiatoren der Swisscanto Pensionskassenstudie fordern deswegen eine Abkehr von den starren Anlagerichtlinien – durchgeführt von einer starken professionellen Führung.

1985 war ein einschneidendes Jahr für die betriebliche Vorsorge in der Schweiz. Denn damals wurde das BVG verabschiedet, und eine Versorgungseinrichtung galt als mustergültig, wenn sie ihr Vermögen grösstenteils in festverzinsliche Wertpapiere öffentlich-rechtlicher Schuldner investierte. Sicherlich, seit dieser Zeit hat sich einiges geändert. So haben die Ausführungsbestimmungen der Verordnung BVV 2, insbesondere die Artikel 49 bis 60, diverse Änderungen und Revisonen erlebt. Zudem kann der Anlagekatalog und die Obergrenzen durch Artikel 59 „Erweiterung der Anlagemöglichkeiten“ ausgehebelt werden. Den Versorgungseinrichtungen wird dadurch die Möglichkeit eingeräumt, davon abzuweichen. Neu sind zudem beispielsweise auch die Vorschriften über derivative Finanzinstrumente (vergleiche Artikel 56a). Gleichwohl stehen im Zentrum immer noch die Artikel 53 bis 55 BVV2, die den starren Katalog von Anlageformen enthalten: Liquide Mittel, Obligationen, Aktien, Hypotheken und Immobilien, sowie deren jeweiligen Obergrenzen. Und genau nach diesem starren Katalog richten sich immer noch viele Pensionskassen – trotz des Artikels 59. Das ist eines der wichtigsten Ergebnisse der diesjährigen Swisscanto-Studie.

Der Beleg: Drei von vier Pensionskassenverantwortlichen halten die BVV-Anlagerichtlinien immer noch für nötig. Das restliche Viertel plädiert für eine freie Wahl der Anlageinstrumente, dies jedoch unter dem Vorbehalt, dass die Risiken des Portfolios streng kontrolliert werden. Nur für ein Viertel der Befragten sind also nicht die Einzelrisiken das Entscheidende, sondern deren Beitrag zum Gesamtrisiko. Und nun der Widerspruch: Trotzdem hegt die Mehrheit der Vorsorgungseinrichtungen Vorbehalte gegenüber den geltenden Anlagevorschriften. Denn laut Studie ist über die Hälfte der Befragten der Ansicht, dass die Richtlinien einer optimalen Asset Allocation entgegen stehen. Dieser Ansicht sind auch die Autoren der Studie, die deswegen den freien Zugang zu Produkten wie Hedgefonds, Private Equity, Commodities, strukturierten Produkten sowie eine freie Sachwert- und Fremdwährungsquote fordern.

Gesetz vermittelt falsche Sicherheiten

Einerseits entwickelt also das Gesetz eindeutig definierte Strukturvorgaben, „andererseits zeigt es aber den Weg auf, auf welchem von diesen Vorschriften in nicht näher bezeichnetem Ausmass wieder abgewichen werden darf“, kommentiert Dr. Gérard Fischer, CEO der Swisscanto Holding in Zürich, und verweist auf die Gefahr eines falschen Sicherheitsgefühls. Denkbar ist beispielsweise der Fall, bei dem sich eine Kasse zwar hauptsächlich auf Nominalwerte konzentriert – und damit die Vorschriften des Artikels 54/55 auch nicht verletzt –, aber gleichzeitig mit grosser Sicherheit ihr Leistungsziel verfehlt

und die Versicherten dem Risiko von Sanierungsmassnahmen aussetzt. Das gegenteilige Szenario: Eine Kasse in Unterdeckung hält Aktien in einem Ausmass, das ihre Risikofähigkeit übersteigt. Auch in diesem Fall existieren grosse Risiken – obwohl die Artikel 54/55 BVV2 eingehalten werden. Diese Beispiele zeigen: Die Sinnhaftigkeit der vorgegebenen Regeln muss diskutiert werden.

„Die Praxis hat mit den heute weit verbreiteten Asset-Liability-Studien jedoch längst die praktische Antwort auf diese Problematik gefunden“, sagt Fischer und fordert zugleich, den Fokus der Verantwortlichen auf die Erfassung der Portfoliorisiken zu richten. Zudem sollten sich für Fischer die Anlagerichtlinien nicht an den Anlagekategorien und Obergrenzen orientieren, sondern an den wirtschaftlichen Kriterien Rendite, Risiko und Liquidität. Die Pflicht, eine Konsistenz zwischen realistisch zu erwartender Portfoliorendite und definierter Zielrendite herzustellen, sei deswegen weitaus klarer herauszuarbeiten als bisher.

Dr. Benjamin Brandenberger, Complementa, CEO

Führung ist entscheidend

In eine ähnliche Kerbe, jedoch mit einem anderen Schwerpunkt, schlägt Dr. Benjamin Brandenberger. Brandenberger, ein weiterer Mitinitiator der Swisscanto-Studie und CEO der Complementa Investment-Controlling AG in St. Gallen, stellt eine Substitution der Anlagerichtlinien durch die Grundätze der Professionalität fest.



Abbildung: Investitionen schweizerischer Pensionskassen in alternativen Anlagen , Quelle: Swisscanto Pensionskassenstudie 2006.

Dieser Wechsel setzt für ihn jedoch Sachkompetenz, Engagement und Umsicht bei den verantwortlichen Gremien und Personen voraus. Als Beispiel nennt er den Anteil von nicht traditionellen Anlagen am Gesamtvermögen von Pensionskassen. Dieser dürfte laut AWP/Complementa Risiko Check-up im Jahr 2001 noch bei knapp zwei Prozent gelegen haben. Laut dem neuesten Check-up investieren bereits 45 Prozent aller Kassen in alternative Anlagen. Der durchschnittliche Anteil beträgt dabei rund fünf Prozent (vergleiche Abbildung). Die Grafik zeigt jedoch auch deutlich, dass nicht nur Kassen mit soliden Wertschwankungsreserven, sondern auch Kassen mit Unterdeckungsrisiken in alternative Anlagen investieren. „Das kann unter Diversifikationsaspekten sinnvoll sein, legt aber in Anbetracht der Verantwortlichkeiten, siehe Artikel 52 BVG, eine sorgfältige Evaluation und ein systematisches Controlling nahe“ sagt Brandenberger. Insbesondere vor dem Hintergrund des revidierten Artikels 59 BVV 2. Mit diesem sei zwar ein entscheidender Schritt zur Professionalisierung der Vermögensverwaltung gemacht worden. „Die Wahrnehmung der Führungsaufgaben ist dadurch aber gleichzeitig anspruchsvoller geworden“, erklärt er weiter. Denn für ihn geht es nicht mehr lediglich darum, die einfachen Qualitätskriterien der Anlageprodukte einzuhalten oder auf die vorgegebenen Prozentanteile zu achten. Die Führung wurde mit den neuen Bestimmungen ja gleichsam aus einer gewissen „Bevormundung“ entlassen. Das zwingt jedoch aber auch dazu, „den Führungsprozess mit allem Drum und Dran konsequent und systematisch mit den heutigen Anforderungen an einen sorgfältigen Umgang mit treuhänderisch anvertrauten Mitteln abzustimmen“, erklärt Brandenberger. Mit der Konsequenz, dass die Wahrnehmung der Führungsaufgabe gleichsam „miliztauglich professionalisiert“ werden muss.

Deckungsgrade steigen weiter – und die technischen Zinsätze sinken

Die weiteren Ergebnisse der Studie: Der durchschnittliche, vermögensgewichtete Deckungsgrad hat sich bei den befragten Pensionskassen deutlich verbessert (privat-rechtliche: von 108 auf 114 Prozent; öffentlich-rechtliche: von 93 auf 99). Dennoch bleibt der Deckungsgrad bei einigen öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen teilweise ungenügend.

Die Kassen erzielten 2005 eine Performance von 11,1 Prozent. Dies liegt weit über der langfristig angestrebten Rendite der meisten Pensionskassen, die bei rund 5,2 Prozent liegt. Diese Performance-Resultate wurden von einigen Kassen dazu genutzt, einen reduzierten technischen Zinssatz zu finanzieren. Ein Trend, der in Zunkunft anhalten dürfte. Die tieferen Sätze reduzieren die Sollrendite und verhelfen den Kassen zu einer höheren finanziellen Freiheit. Dabei reduzierte sich der Mittelwert bei Kassen mit Leistungsprimat von 3,99 auf 3,95 Prozent, und jener mit Beitragsprimat von 3,74 auf 3,67. Die technischen Zinssätze der privat-rechtlichen Kassen liegen weiterhin unter denen der öffentlich-rechtlichen Kassen.

Die Fakten zur Verzinsung: Nach 2,7 Prozent im Jahr 2004 wurde das Startkapital der aktiv Versicherten 2005 mit drei Prozent verzinst – und das bei einer BVG-Mindestverzinsung von 2,5 Prozent. Bei Pensionskassen mit einer Trennung in einen obligatorischen und einen überobligatorischen Teil wurde das Startkapital mit 2,8 respektive 2,6 Prozent verzinst. Insgesamt verfolgen die Pensionskassen laut Studie eine auf Vorsicht bedachte Verzinsungspolitik.

Fast drei Viertel (73 Prozent) der Befragten erachtet den Mindestzins als richtig, etwa 20 Prozent als zu tief.



Fakten zur Swisscanto Pensionskassenstudie 2006 An der Swisscanto-Studie 2006 nahmen 244 Kassen teil. Davon sind 48 öffentlich-rechtliche und 196 privat-rechtliche Versorgungseinrichtungen. Von den 48 Kassen aus dem öffentlichen Bereich verfügen 31 über eine volle, vier über eine teilweise und 13 über keine Staatsgarantie. Die Staatsgarantie bedeutet, dass die betreffende Kasse bei einer Unterdeckung nicht zu Sanierungsmassnahmen verpflichtet ist. Das Ausmass der Unterdeckung ist dabei unerheblich. Von den 196 privaten Kassen sind 7 Gemeinschaftsstiftungen und 16 Sammeleinrichtungen. Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen wurden bei dieser Studie erstmals befragt. Bis auf 9 Kassen sind alle gemäss BVG registriert. Rund 70 Prozent der Kassen sind voll autonom. Das heisst, sie decken alle Risiken selbst ab. Das Versorgungsvermögen der teilnehmenden Kassen beträgt 314 Milliarden Schweizer Franken. Davon entfallen auf die öffentlich-rechtlichen 143 Milliarden, auf die privat-rechtlichen 145 Milliarden und auf die Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen 26 Milliarden Schweizer Franken. Insgesamt bedeutet dies eine Repräsentanz von 1,173 Millionen aktiv Versicherten, 342.000 Alters- und 50.000 IV-Rentnern. Dies entspricht rund einem Drittel der 3,3 Millionen aktiv Versicherten und fast der Hälfte aller 800.000 Rentenbezieher in der Schweiz. ML



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