Teilliquidationen gehören zu den ungeliebten Verpflichtungen von Vorsorgeeinrichtungen. Gleichwohl, bis Ende des Jahres haben die Vorsorgeeinrichtungen noch Zeit, um ihr Reglement zur Teilliquidation bei der Aufsichtsbehörde einzureichen. Es geht ums Eingemachte. Das birgt Konfliktstoff.
Das Gesetz ist das eine, seine Interpretation und Umsetzung oft ganz was anderes. Das gilt auch für den Artikel 53b des Bundesgesetzes zur Beruflichen Vorsorge (BVG), der die Teilliquidation regelt (vergleiche auch Übersicht auf Seite 47). „Es genügt nicht, diesen Artikel einfach abzuschreiben“, hält das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) in einer aktuellen Mitteilung fest und nimmt alle Vorsorgeeinrichtungen in die Pflicht: Jede Pensionskasse ist verpflichtet, die Voraussetzungen für eine Teilliquidation auf ihre Verhältnisse angepasst zu regeln.
Noch Zeit bis Ende Jahr
Bis Ende Jahr bleibt noch Zeit, dann läuft nämlich die dreijährige Frist zur Anpassung der Reglemente ab. Diese müssen in jedem Fall von der Aufsichtsbehörde bewilligt werden. „Es handelt sich somit um eine vorgängige Prüfung mit konstitutiver Wirkung“, schreibt das Bundesamt für Sozialversicherungen.
Teilliquidationen gehören zu den ungeliebten Verpflichtungen von Vorsorgeeinrichtungen. Ausgelöst werden Teilliquidationen in der Regel durch Massenentlassungen oder Umstrukturierungen. Laut Gesetz hat das Vorsorgevermögen den Destinatären zu folgen. Die in der Pensionskasse verbleibenden Mitglieder haben aber wenig Interesse daran, der Gruppe der Austretenden mehr Gelder mitzugeben als unbedingt nötig.
Vor allem wenn es um die freien Mittel und die Schwankungsreserven geht. Letztere sind dafür vorgesehen, Kursschwankungen von Wertpapieren abzufedern, doch dazu später mehr. Die Situation einer Vorsorgeeinrichtung ist umso komfortabler, je mehr freie Mittel und Schwankungsreserven zur Verfügung stehen.
Pensionskassen wollen Teilliquidation am liebsten umgehen
Pensionskassen wollen daher Teilliquidationen umgehen. Werden Abgänge von Versicherten der Pensionskasse nämlich als Einzelaustritte bewertet, gilt das Freizügigkeitsgesetz: Wer austritt, erhält nur sein Sparguthaben.
Das BSV verlangt nun, dass jede Vorsorgeeinrichtung klar und abschliessend regelt, wann teilliquidiert wird. Klauseln, die dem Stiftungsrat die Kompetenz erteilen, weitere Tatbestände ausserhalb des Reglements anzuerkennen, sind unzulässig. Und die Beweislast, ob die Voraussetzungen für eine Teilliquidation erfüllt sind, liegt bei der Pensionskasse und nicht beim Versicherten.
Was ist eine „erhebliche Verminderung“?
Entscheidendes Kriterium für die Teilliquidation ist eine „erhebliche Verminderung der Belegschaft“. Doch was ist erheblich? Dieser Tatbestand muss im Reglement konkretisiert werden. Allgemein gilt eine Verminderung des effektiven Personalbestandes um zehn Prozent und mehr als erheblich. Dabei ist auf die Umstände des Einzelfalls – vor allem die Grösse des Betriebs – abzustellen: Gemäss BSV ist es zulässig, wenn ein Kleinbetrieb mit zehn Angestellten die Schwelle für eine Teilliquidation im Reglement mit 30 Prozent fixiert, also bei einem Personalabbau ab drei Personen. Für ein Unternehmen mit 200 Beschäftigten legt das Bundesamt die Messlatte ab einem Abbau von 20 Personen oder zehn Prozent der Belegschaft.
Eine erhebliche Verminderung ist auch immer dann gegeben, wenn die Bedingungen über Massenentlassungen nach dem Obligationenrecht in Artikel 335d erfüllt sind. Als Massenentlassungen nach OR gilt ein Abbau von mindestens zehn Prozent bei Betrieben ab 100 Beschäftigten und von zehn Arbeitnehmern in Kleinfirmen, die in der Regel mehr als 20 und weniger als 100 Arbeitnehmer beschäftigen.
Restrukturierungen und Fusion
Heikle Fragen gibt es, wenn ein Unternehmen mit 500 Beschäftigten und mehreren Betriebsstätten in einem Teilbetrieb mit 100 Leuten beispielsweise 49 Personen abbaut. Insgesamt bleibt man zwar unter der Zehn-Prozent-Schwelle, für die betroffene Betriebsstätte macht der Abbau aber fast die Hälfte der Belegschaft aus. Für das BSV ist hier der Fall einer Teilliquidation gegeben; das Reglement sollte also diese Firmenstruktur berücksichtigen.
Wechselt ein Unternehmen sein Personal im Rahmen einer Restrukturierung aus, sind die Personalabgänge massgeblich für eine Teilliquidation – wie zuvor beschrieben. Eine Erhöhung des Personalbestandes durch eine Betriebsübernahme oder Fusion führt – so das BSV – nicht zu einer Teilliquidation.
Das ist bei Pensionskassen-Experten jedoch umstritten. Denn die Vorsorgeeinrichtungen der Fusionspartner sind meist unterschiedlich dotiert. Die Ansprüche der Versicherten auf einen Anteil am freien Vorsorgevermögen sollten nämlich bei wesentlicher Erweiterung des Personalbestandes nicht verwässert werden. Dazu ist es oft notwendig, die Deckungsgrade der beiden Kollektive vorgängig auszugleichen – durch freie Mittel oder Zuschüsse des Arbeitgebers. Ein mehrfach konfliktträchtiges Szenario.
Was gilt für Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen?
Wird der Anschlussvertrag mit einer Sammeleinrichtung aufgelöst, kommt es zur Teilliquidation. Voraussetzung ist aber, dass „vorsorgewerkübergreifende“ Mittel und Risikoabsicherungen vorhanden sind. Wird eine nach Vorsorgewerk getrennte Rechnung geführt, ist dies in der Regel nicht der Fall. Teilliquidiert wird auch, wenn die Vertragsauflösung nicht für alle Mitarbeitenden gilt und beispielsweise die Rentner bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung verbleiben.
Dazu: Löst ein Arbeitgeber den Anschlussvertrag auf und kann man sich mit der neuen Pensionskasse nicht darüber einigen, wer die Rentenbezüger übernimmt, bleiben diese in der bisherigen Vorsorgeeinrichtung.
Bei Gemeinschaftseinrichtungen – die einzelnen Vorsorgewerke führen keine separate Rechnung – kann neben der erheblichen Verminderung der Belegschaft, der Auflösung des Abschlussvertrages und der Restrukturierung des Unternehmens ein weiteres Kriterium vorgesehen werden: die Verminderung des Gesamtversichertenbestandes und des gesamten Deckungskapitals. Dadurch darf aber der Grundsatz nicht ausgehebelt werden, dass auf die Belegschaft der einzelnen Unternehmung abzustellen ist. Auch hier gibt es also Interpretationsbedarf und Juristenfutter.
Hat eine Vorsorgeeinrichtung noch kein entsprechendes Reglement und wird teilliquidiert, kann sie nicht auf die Übergangsfrist bis Ende diesen Jahres verweisen. Denn spätestens zum Zeitpunkt der Teilliquidation muss ein von der Aufsichtsbehörde genehmigtes Reglement vorliegen.
Gesetz verlangt faire Verteilung
Für eine Teilliquidation braucht es einen Verteilungsplan nach dem Gleichbehandlungsprinzip (vergleiche auch Kasten). Dieser birgt in der Regel am meisten Zündstoff, wie ein Bundesgerichtsurteil aus dem Jahr 2005 exemplarisch zeigt: Als die Firma Ciba Spezialitäten-Chemie eine Division verkaufte und 700 Mitarbeiter auslagerte, wurde eine Teilliquidation fällig. Neben dem Sparkapital der Versicherten wurden zwar freie Mittel an die neue Pensionskasse überwiesen, nicht aber der Anteil an den Schwankungsreserven. In diesem Topf lagen damals immerhin 400 Millionen Franken. Weil Sparkapitalien und freie Mittel in bar mitgegeben wurden, bräuchte es keine Schwankungsreserven, argumentierte die Ciba Pensionskasse.
Für die verbleibenden Ciba-Destinatäre war dies ein Segen. Jedem Versicherten wurden zusätzliche zehn Prozent auf sein Sparguthaben gutgeschrieben, und die Rentner erhielten vier Monatsrenten. Für die neue Pensionskasse geriet die Bar-Regelung zum Desaster: Sie legte die Gelder wieder an, geriet prompt in eine Börsenbaisse und in Unterdeckung, weil Schwankungsreserven fehlten.
Pech gehabt, fand das Bundesgericht. Jede Vorsorgeeinrichtung sei frei, ihre Anlagestrategie festzulegen. Auch das Gleichbehandlungsgebot sei nicht verletzt, weil zum Stichtag der Teilliquidation ja kein Anlagerisiko bestanden habe.
BVG Artikel 53b Teilliquidation
Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
a. eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt;
b. eine Unternehmung restrukturiert wird;
c. der Anschlussvertrag aufgelöst wird.
Die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
BVG Artikel 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation
Die Teil- oder Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
Vorsorgeeinrichtungen, die sich an den Grundsatz der Bilanzierung in geschlossenen Kassen halten müssen, dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben geschmälert wird.
Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a. den genauen Zeitpunkt;
b. die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c. den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d. den Verteilungsplan.
Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der Beschwerdekommission dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid der Beschwerdekommission nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.



