Schweizer Pensions- & Investmentnachrichten
Brief aus Bern
Veröffentlicht am:  21. Juni 2007

Flexible, mobile Arbeitnehmer und starre gesetzliche Regelungen in der Altersvorsorge passen nicht zusammen. Das erleben ausländische Fachkräfte, die dem Lockruf der Schweizer Unternehmen folgen. Aber auch Schweizer, die in anderen Ländern arbeiten, sind betroffen. Grundsätzlich gilt durch das Personenfreizügigkeitsabkommen EU/EFTA mit der Schweiz zwar das Erwerbsortprinzip: Berufstätige werden dem Sozialversicherungssystem jenes Landes unterstellt, in dem sie arbeiten. Doch der Teufel sitzt bekanntlich immer im Detail.

So muss grundsätzlich zwischen Entsandten und Auswanderern unterschieden werden. Wer für einen bestimmten, befristeten Zeitraum in der Schweiz anheuert, bleibt als EU/EFTA-Bürger im Herkunftsland sozialversichert. Das trifft auch für Schweizer zu, die eine Zeit lang im Ausland arbeiten. Sie sind weiterhin in der Schweiz sozialversichert. Dies gilt in der Regel für maximal fünf bis sechs Jahre und auch für Staaten wie die USA, mit denen die Schweiz entsprechende Abkommen abgeschlossen hat.

Verlässt ein ausländischer Arbeitnehmer die Schweiz definitiv, und ist er am neuen Ort – EU oder EFTA – pflichtversichert, kann er sich seit dem 1. Juni den obligatorischen Teil seines Pensionskassen-Guthabens nicht mehr bar auszahlen lassen. Dieses wird einer Freizügigkeitspolice oder einem Freizügigkeitskonto gutgeschrieben. Das gilt nicht für den überobligatorischen Teil seiner PK-Gelder. An den obligatorischen Teil kommt der Auswanderer erst im Rentenalter heran – oder er finanziert damit selbstgenutztes Eigentum. Auch berufliche Selbstständigkeit gibt ihm diese Möglichkeit.

Anders schauts für Auswanderer aus, die nicht aus EU/EFTA-Ländern in die Schweiz gekommen sind. Sie können sich ihr Sparguthaben der zweiten Säule in der Regel bar auszahlen lassen. Ziehen sie allerdings in ein EU-Land, gilt die vorher beschriebene Regelung.

Doch damit nicht genug der Fussangeln: Wer sein Geld aus einer ausländischen Vorsorgeeinrichtung zu einer schweizerischen Pensionskasse transferieren will, kann das lange nicht von allen Ländern aus tun. Einige Staaten verbieten den Transfer, andere verlangen oft prohibitiv hohe Steuern. Als vorbildlich gilt da Grossbritannien, das einen in der Höhe beschränkten, steuerneutralen Transfer erlaubt.

Auch Schweizer können ihre PK-Guthaben nicht auf eine ausländische Vorsorgeeinrichtung überweisen. Das Gesetz verbietet es – ein noch weisser Fleck im bilateralen Abkommen mit der EU/EFTA. Das wird wohl noch längere Zeit so bleiben. Laut Bundesamt für Sozialversicherung sind keine Verhandlungen geplant. Der Hauptgrund dürfte sein, dass man Steuereinbussen befürchtet. Gegen den Fiskus tut man sich bekanntlich überall schwer.

Die amtliche Statistik hats nicht sonderlich eilig. So wurde die Gesamtrechnung 2005 für die Soziale Sicherheit erst Ende Mai 2007 präsentiert. Zudem handelt es sich um eine Schätzung. Mit 135,5 Milliarden Franken stiegen die Ausgaben zum Jahr davor um 2,7 Prozent. Zum Vergleich: 1970 waren es lediglich 11 Milliarden. Die Sozialquote – der Anteil der Sozialausgaben am Bruttoinlandprodukt (BIP) – beträgt stolze 29,7 Prozent. Vor allem höhere Ausgaben für die obligatorische Krankenversicherung, die obligatorische Unfallversicherung und die Sozialhilfe sind für den Anstieg verantwortlich. 44 Prozent der Leistungen dienen der Altersvorsorge, 27 Prozent der Krankenpflege und Gesundheitsvorsorge. Wichtigste Einnahmequelle sind die Sozialbeiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer: Sie füllen den Sozialtopf zu über 50 Prozent, 22 Prozent leisten Bund und Kantone – notabene aus Steuergeldern. Und 17 Prozent macht der Anteil der Vermögenserträge aus. Was belegt, welche Bedeutung den über das Kapitaldeckungsverfahren finanzierten Pensionskassen zukommt.

Die ständerätliche Kommission für Soziale Sicherheit und Gesundheit tritt beim BVG-Umwandlungssatz sachte auf die Bremse. Im Herbst sind Wahlen, und da will kein Standesvertreter ein allzu forsches Tempo vorlegen. Zwar möchte die Kommission der kleinen Kammer den BVG-Umwandlungssatz, wie vom Bundesrat vorgeschlagen, auf 6,4 Prozent kürzen, aber die Übergangsfrist um drei Jahre bis 2014 verlängern. Worum gehts? Der Umwandlungssatz bestimmt, wie gross das jährliche Stück des Rentenkuchens ausfällt. Wer auf seinem Sparguthaben der zweiten Säule 100.000 Franken liegen hat, erhält beim Umwandlungssatz 6,4 eine Rente von 6.400 Franken pro Jahr. 2003 hatte das Parlament entschieden, den Rentenfaktor von 7,2 bis 2014 auf 6,8 zu senken. Weil die Lebenserwartung weiter steigt, muss die angesparte Rente aber immer länger reichen. Deshalb will der Bundesrat den Umwandlungssatz schon bis auf 6,4 Prozent senken.

Auf keine Gegenliebe stossen Kürzungen bei der politischen Linken. Die sozialdemokratischen Mitglieder der Ständeratskommission wollen am Satz von 6,8 festhalten. Die Gewerkschaft UNIA droht bereits mit dem Referendum, falls stärker an der Schraube gedreht werde. Sie verweist auf die positiven Kapitalerträge der Pensionskassen in den letzten Jahren.

Ganz anders argumentiert die bürgerliche Mehrheit im Ständerat: Kommissionspräsident Bruno Frick (CVP) sieht eine Quersubventionierung der Rentner durch die Erwerbstätigen im Umfang von 5,4 Milliarden Franken, sollte der Umwandlungssatz von 6,8 Prozent bis 2018 gelten. So viel Geld fehle dann insgesamt, um die Renten zu finanzieren. Selbst der bundesrätliche Vorschlag führe noch dazu, dass die Arbeitnehmer 700 Millionen Franken auf die Konti der Rentner umverteilten.

Der Vorschlag der Ständeratskommission würde die Erwerbstätigen 1,5 Milliarden Franken kosten.



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