Schweizer Pensions- & Investmentnachrichten
Die Asset-Liability-Studie ist der Schlüssel

Dr. Edouard Stucki, Senior Consultant Watson Wyatt

Veröffentlicht am:  17. Dezember 2006

Zu verbessern gibt es immer etwas – auch bei den Anlagerichtlinien in der Schweiz. Gleichwohl hat der Anlageerfolg viele Väter, beispielsweise eine vorsichtige und von Anlageführungskapazitäten durchdachte Anlagepolitik, sowie eine voll alimentierte Risikofähigkeit; und nicht zu vergessen: die Ausrichtung an der Stuktur der Pensionsverpflichtungen.

Fragen: Michael Lennert
Antworten: Dr. Edouard Stucki, Senior Consultant Watson Wyatt

spn: Herr Stucki, was halten Sie von der Meinung, die starren Anlagerichtlinien in der Schweiz stünden trotz der Möglichkeiten des Artikels 59 BVV2 einer optimalen Asset Allocation für viele Pensionskassen entgegen?

Stucki: Diese Behauptung ist für mich zu pauschal formuliert und trifft so nicht zu. Sicherlich, bei der historischen Analyse der Anlagerichtlinien des BVV2 stellt man fest, dass anfänglich die Betrachtung der Einzelrisiken im Vordergrund stand, und damit die Notwendigkeit der Diversifikation und Darstellung des gesamten Portfoliorisikos in den Hintergrund gedrängt wurde. Gleichwohl gibt es neuere Artikel wie den Artikel 50 BVV2 – für mich eigentlich der Schlüsselartikel – der einer optimalen Vermögensanlage überhaupt nicht entgegensteht.


spn: Welche Rolle spielt demnach für Sie der Artikel 59 BVV2?

Stucki: Der Artikel 59 BVV2 kommt für mich insbesondere für Pensionskassen in Frage, die bereits Anlagerichtlinien vorweisen können und eine spezifische Anlagepolitik verfolgen. Leider werden etliche Anlagerichtlinien per Fliessband produziert und entsprechen diesbezüglich nicht der Führungsverantwortung einer Vorsorgeeinrichtung. Doch das ist ein anderes Thema. Gleichwohl muss der Artikel 59 BVV2 immer im Zusammenhang mit dem Artikel 50 BVV2 gesehen werden, der des weiteren verlangt, dass sich die Anlagerichtlinien immer an der Prudent Man Rule orientieren sollen – also eine Sorgfaltspflicht bei der Auswahl, Bewirtschaftung und Überwachung der Anlagen fordert. Gleichzeitig setzt die Forderung nach Sicherheit der Vorsorgezwecke voraus, dass genügend Risikokapazität vorhanden sein muss, und dass die Vermögensanlage sich nach den Verpflichtungen zu richten hat. Eine Forderung, die der Notwendigkeit einer Asset-Liability-Studie entspricht.


spn: Wie gross sollte die Risikotragfähigkeit einer Pensionskasse sein, damit es überhaupt Sinn macht, den Artikel 59 BVV2 in Anspruch zu nehmen?

Stucki: Wenn die Wertschwankungsreserven einer Pensionskasse voll alimentiert sind, gilt eine Pensionskasse als voll risikofähig. Die Wertschwankungsreserven beruhen auf einer Shortfall-Risiko-Berechnung. Diese Reserven tragen dazu bei, die Verzinsung der Altersguthaben und des Rentendeckungskapitals zu verstetigen und von der Börsenvolatilität etwas zu lösen. Der absolute Wert hängt primär von der gewählten Anlagestrategie ab und schwankt somit von Pensionskasse zu Pensionskasse.

Das Anrufen des Artikels 59 BVV2 macht aus meiner Sicht erst ab dem Zeitpunkt richtig Sinn, wenn genügend Anlageführungskapazität vorhanden ist. Das heisst, eine Pensionskasse muss über genügend fachliche Kompetenzen und Zeitressourcen verfügen, die für anspruchsvollere Strategien notwendig sind. Ich sage das auch vor dem Hintergrund, dass es für mich durchaus möglich ist, ohne den Ausnahmeartikel eine passende Vermögensanlage zu finden, die den Vorsorgezwecken einer Pensionskasse entspricht. Entscheidend hierbei ist einzig und allein die Struktur der Pensionsverpflichtungen. Diese sollte als einzige Maxime für die Anlagepolitik herangezogen werden und nicht das Vorhandensein von gesetzlich vorgegebenen Anlagelimiten.


spn: Können Sie die Hauptgründe nennen, warum aus Ihrer Sicht der Artikel 59 BVV2 in der Praxis bemüht wird?

Stucki: Eine Hauptabsicht ist sicherlich, die vorgegebenen Währungsbandbreiten zu überschreiten. Auch zu Recht, denn die Begrenzung des Fremdwährungsanteils auf 30 Prozent ist zu eng gefasst; eine Erhöhung auf 50 Prozent ist durchaus zu verteten.

Andere Motive sind sicherlich die Begründungen für den Einsatz von alternativen Anlagen. Breit diversifizierte Dach-Hedgefonds, die Multi-Strategy-Ansätze anwenden, sind dabei als problemlos anzusehen; wenn man allerdings in Single-Hedgefonds-Strategien investiert, wird es heikler. In derartigen Fällen sollten auf jeden Fall ausreichend Wertschwankungsreserven vorhanden sein.

Das gleiche gilt für Private Equity, was meistens zudem noch einen grösseren Kapitaleinsatz als bei Hedgefonds erfordert. Bei breit diversifizierten Rohstoffanlagen hingegen sollte ein Engagement auch ohne Ausnahmeartikel möglich sein. Zudem gilt es, den Anteil der Auslandsimmobilien zu erhöhen. Die Beschränkung auf fünf Prozent ist nicht adäquat, vor allem wenn man bedenkt, dass in der Schweiz bei Immobilien Anlagenotstand herrscht.





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