Schweizer Pensions- & Investmentnachrichten
Witwe ist nicht gleich Witwer
Veröffentlicht am:  07. Dezember 2009

Die Mitarbeiter der Walliser Spitäler waren bei der Comunitas Vorsorgestiftung versichert. 2003 wurden alle Spitäler zum Gesundheitsnetz Wallis (GNW) zusammengeschlossen, worauf die Comunitas nach einiger Korrespondenz mit dem GNW die bestehenden Anschlussverträge auf Ende 2004 kündigte. In der Folge wurde man sich nicht einig über die Modalitäten der Auflösung. Daraufhin klagte die Comunitas 2006 beim Kantonsgericht eine Nachzahlung ein. Das Gericht sprach der Klägerin einen Einmalbetrag zur Finanzierung des künftigen Teuerungsausgleichs auf die laufenden Renten zu, gemäss den versicherungstechnischen Grundlagen der Comunitas. Dagegen erhob das GNW Beschwerde beim Bundesgericht und stellte den Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben.

Die Vorinstanz hatte sich auf die Anschlussvereinbarungen berufen, wonach der austretende Arbeitgeber dazu verpflichtet sei, den Barwert der künftigen Teuerungsanlagen zu vergüten. Dieser ergebe sich aus der Differenz zwischen dem Rentenbarwert zum technischen Zins und dem Rentenbarwert zum Nullzins. Diese anschlussvertragliche Beitragspflicht bleibe laut BVG mit Bezug auf die verbleibenden Rentenbezüger weiter bestehen. Das GNW argumentierte, die Comunitas habe die Renten in der Vergangenheit nicht jährlich der Teuerung angepasst. In rechtlicher Hinsicht brachte das GNW vor, die Anschlussvereinbarung sei gar nicht anwendbar, da die Rentner ja wegen fehlender Einigung bei der Vertragsauflösung in der Comunitas verbleiben und somit kein Austritt vorliege. So viel zum ersten Akt.

Egal wer den Anschlussvertrag auflöst – ob Arbeitgeber oder Vorsorgeeinrichtung –, in beiden Fällen gilt: Verbleiben die Rentner bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung, so bleibt der Anschlussvertrag mit Bezug auf die Rentenbezüger weiter bestehen. Aber anders als im Fall der Kündigung durch den Arbeitgeber kann die Vorsorgeeinrichtung, wenn sie selber kündigt, nicht die Anwendbarkeit derjenigen Regelung herbeiführen, welche der Anschlussvertrag für diesen Fall enthält. Es besteht somit gemäss Bundesgericht keine Verpflichtung des GNW, den Barwert der künftigen Teuerungszulagen zu vergüten. Allerdings schuldet das Gesundheitsnetz Wallis gegenüber der Comunitas in Bezug auf die Renten weiterhin die Leistungen aus dem Anschlussvertrag, welche allenfalls zur Finanzierung der laufenden Renten vorgesehen sind. Das GNW muss weiter für seine Rentner zahlen, aber nicht alles auf einmal bei Auflösung des Anschlussvertrags (BGE-Urteil 9C_1019/2008).

Für registrierte Partnerschaften gilt in Sachen Rente der kleine Unterschied. Der Partner von X. war bereits einen Monat nach dem Eintrag der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft verstorben. X. beanspruchte eine Rente, blitzte aber sowohl bei der Vorsorgeeinrichtung Caisse Cantonale AVS als auch beim Kantonsgericht Waadt ab. X. rekurrierte vor der Sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts in Luzern und reklamierte, er werde aufgrund seines Geschlechts diskriminiert.

Der überlebende Partner einer registrierten homosexuellen Partnerschaft ist nach dem Sozialversicherungsgesetz einem Witwer gleichgestellt, nicht einer Witwe. Dies gilt gemäss Bundesgericht übrigens ebenso für ein lesbisches Paar – auch in diesem Fall ist die überlebende Partnerin rechtlich einem Witwer gleichgestellt. Dieser Unterschied ist bedeutend, weil Witwer ohne Kinder keine Rente erhalten. Witwen hingegen wird auch eine Rente zugesprochen, wenn sie über 45 Jahre alt sind und die Ehe mindestens 5 Jahre gedauert hat. Im Falle von X. hätte das Bundesgericht den Rentenanspruch zudem mit Hinweis auf die lediglich einen Monat registrierte Partnerschaft abweisen können (BGE-Urteil 9C_52/2008).

Strittig war in diesem Verfahren vor dem Bundesgericht, ob auf den Anteil an den freien Mitteln, der im Rahmen der Teilliquidation von der Pensionskasse A. an die Pensionskasse B. übertragen wurde, für die fünf Jahre zwischen dem Austritt des Versicherten und dem Zahlungstermin auch Zins zu bezahlen sei. In dieser Zeitspanne wurde nämlich der Verteilplan bis vor Bundesgericht angefochten. Die Pensionskasse B. forderte die Verzinsung, was die Pensionskasse A. ablehnte. Laut Bundesgericht besteht kein Anspruch auf Verzinsung.

Die Begründung: Vorausgesetzt ist eine individualisierbare und einklagbare Forderung, woran es hier fehlt. Bei einer Gesamt- oder Teilliquidation haben die Austretenden zwar einen grundsätzlichen Anspruch auf freie Mittel. Dieser stellt aber vorerst bloss eine Anwartschaft dar, die von verschiedenen Unwägbarkeiten abhängt. Nach der in diesem Fall noch massgeblichen Fassung des Freizügigkeitsgesetzes FZG (bis Ende 2004) ist bei einer Teilliquidation in jedem Fall eine behördliche Genehmigung des Verteilplans erforderlich. Erst dadurch wird aus einer grundsätzlichen Anwartschaft ein individualisierbarer Rechtsanspruch. Vorher kann weder der einzelne Versicherte noch die Pensionskasse ihren Anspruch auf die freien Mittel und damit auch auf deren Verzinsung geltend machen. Dass die Verzinsung von Austrittsleistungen und die freien Mitteln unterschiedlich gehandhabt werden, wertet das Bundesgericht nicht als offensichtliches Versehen des Gesetzgebers und sieht darin auch „keine planwidrige Unvollständigkeit“. Mit der Konsequenz, dass die Beschwerde der Pensionskasse B. abgewiesen wurde (BGE-Urteil 9C_98/2009).





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