Auf den 1. Januar 2010 werden jene obligatorischen Hinterlassenen- und Invalidenrenten der zweiten Säule erstmals an die Preisentwicklung angepasst, die seit 2006 ausgerichtet werden. Der Anpassungssatz beträgt nach Berechnungen durch das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV 2,7 Prozent und stützt sich auf den Index der Konsumentenpreise vom September 2009. Gemäss Gesetz müssen Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen zweiten Säule bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters periodisch an die Preisentwicklung angepasst werden. Die entsprechenden Renten, die vor 2006 entstanden sind, werden mit der nächsten AHV-Rentenerhöhung im Jahr 2011 angepasst. Wenn Renten über das vom Gesetz vorgeschriebene Minimum hinausgehen, ist der Teuerungsausgleich nicht obligatorisch.
Der Mindestzinssatz für das BVG-Obligatorium bleibt auch 2010 bei 2 Prozent. Der Entscheid des Bundesrates ist ein typischer helvetischer Kompromiss: Die Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge hatte vorgespurt und bereits mit grosser Mehrheit einen Mindestzinssatz von 2 Prozent vorgeschlagen, nachdem die Kommissionsmitglieder auf einen Satz zwischen 1,5 und 2,5 votierten. Die von der Kommission favorisierte Formel ergab 1,9. Der Bundesrat spricht selbstverständlich nicht von zinspolitischem Kuhhandel, sondern von einem Mix aus der „langfristigen durchschnittlichen Rendite der Bundesobligationen sowie der Entwicklung von Aktien-, Anleihen- und Liegenschaftserträgen“. Ausgangspunkt für seinen Entscheid sei der gleitende Durchschnitt der siebenjährigen Bundesobligationen. Dieser Satz liegt aktuell bei rund 2,3 Prozent. Bei den Anleihen und Liegenschaften geht die Landesregierung von positiven Erträgen aus. Bei den Aktien konnten die massiven Verluste des letzten Jahres trotz der eingetretenen Erholung noch nicht kompensiert werden. Die insgesamt ungenügende Entwicklung der Finanzmärkte spreche gegen einen höheren Mindestzins – auch vor dem Hintergrund der unsicheren wirtschaftlichen Entwicklung.
Wer sein Wohneigentum verkauft, das er im Rahmen der Wohneigentumsförderung WEF mit Geldern aus der Pensionskasse mitfinanziert hat, muss diese Beiträge in der Regel wieder zurückzahlen. Wie ist das aber, wenn der Versicherte das Wohneigentum zu einem bewusst tieferen Preis veräussert? Dazu nimmt das Bundesamt für Sozialversicherungen in seinen „Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nummer 114“ ausführlich Stellung: Wird Eigentum, das mit WEF-Mitteln errichtet wurde, an eine vorsorgerechtlich begünstigte Person übertragen, besteht keine Rückerstattungspflicht. Zum Kreis dieser Begünstigten zählen nicht nur Ehegatten, eingetragene Partner und Waisen, sondern auch die im Reglement der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung genannten Personen. Für Waisen erlischt der Anspruch auf Leistungen mit Vollendung des 18. Altersjahres beziehungsweise bis zum 25. Altersjahr für verwaiste Personen in Ausbildung oder für zu mindestens zu 70 Prozent Invalide. Ein Verkauf zugunsten aller anderen Personen verpflichtet den Versicherten dazu, die WEF-Mittel zurückzuzahlen. Das gilt auch bei Schenkung oder bei sogenannter gemischter Schenkung, wenn die Immobilie bewusst unter dem gängigen Marktpreis verkauft wird. Eine gemischte Schenkung liegt nach dem BSV beispielsweise vor, wenn eine Immobilie mit einem Verkehrswert von 700.000 Franken für bloss 50.000 Franken veräussert wird – in der Sprache der Juristen: wenn zwischen Leistung und Gegenleistung der anderen Partei ein offensichtliches und gewolltes Missverhältnis besteht.
Der SP-Nationalrat Stéphane Rossini verlangt in einer Motion, dass der Bund seinen Milliarden-Gewinn aus dem Verkauf von UBS-Aktien zugunsten der maroden Invalidenversicherung verwendet. Damit stösst er beim Bundesrat auf keine Gegenliebe. In seiner Antwort verweist dieser darauf, dass sich der Bund bereits massgeblich an der Finanzierung der IV beteilige – mit einem Anteil von über einem Drittel an den Ausgaben. Der Bund habe so auch das dynamische Ausgabenwachstum seit den 90er-Jahren mit einer durchschnittlichen Zunahme von 7,1 Prozent (1990–2005) mitgetragen. Das Ansinnen Wehrlis wird aber auch aus „finanzhaushaltsrechtlichen Gründen“ abgelehnt: Beim Gewinn aus dem Aktienverkauf handle es sich aufgrund der gesetzlichen Budget- und Rechnungslegungsgrundsätze um einen Ertrag, welcher der Erfolgsrechnung gutgeschrieben werden müsse. Gehe das Geld an die IV, sei dies eine nachträgliche Zweckbindung. Dafür brauche es einerseits eine formelle gesetzliche Grundlage und andererseits eine Bewilligung für einen besonderen Aufwandkredit im Rahmen des Voranschlages.
Der FDP-Ständerat Felix Gutzwiller will mehr wissen über die sinkende Zahl der IV-Neurenten und verlangt in seiner Motion vom Bundesrat einen Bericht über die „wahren Hintergründe.” Laut Bundesrat ist bei den Neurenten in den letzten Jahren ein Rückgang von 46 Prozent zu verzeichnen. Gutz-willer beruft sich auf Experten: Diese gehen davon aus, dass nicht primär die IV-Stellen und die vom Parlament beschlossenen IV-Revisionen für den Rückgang an Neurenten verantwortlich sind. Entscheidend ist demnach ein Gerichtsentscheid aus dem Jahre 2004 durch das ehemalige Versicherungsgericht in Luzern, wonach Neurenten nicht mehr tel quel ausgesprochen werden. Das Gericht befand damals, dass jene Schmerzen, für die sich keine nachweisbare Ursache finden liesse, nicht mehr zu einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit und später zu einer IV-Rente führen. Dieser Bundesgerichtsentscheid, der später von anderen Entscheiden gestützt und noch erweitert wurde, führt zu deutlich weniger IV-Rentenentscheiden.
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