Bei Sanierungen von Pensionskassen in Unterdeckung sind Renten nicht grundsätzlich tabu. Dies zeigt ein Leitentscheid des Bundesgerichts. Konkret ging es um eine in Unterdeckung geratene Pensionskasse. Diese hatte Jahre zuvor eine von der Aufsichtsbehörde abgesegnete Teilliquidation durchgeführt. Die freien Mittel wurden dazu verwendet, den Einzelaustretenden die Austrittsleistung, den verbleibenden aktiven Versicherten die versicherten Leistungen und den Rentenbezügern die Renten zu erhöhen. 2003 stellte die Stifterfirma ihren Betrieb endgültig ein. Daraufhin traten alle aktiven Versicherten aus der Pensionskasse aus. Diese führte nur noch den Rentnerbestand weiter.
Nachdem die reine Rentnerkasse in der Bilanz 2005 noch einen Deckungsgrad von 86,3 Prozent ausgewiesen hatte, beschloss der Stiftungsrat folgenden Massnahmenplan zur Behebung der Unterdeckung: Von allen Rentnerinnen und Rentnern, die in den Genuss von Leistungen aus der Teilliquidation gelangt sind, wird ein Beitrag in Höhe von 20 Prozent der jetzigen Rente ab Januar 2006 einverlangt. Diese Reduktion der laufenden Renten wird voraussichtlich zehn Jahre dauern. Das kantonale Amt für berufliche Aufsicht genehmigte den Massnahmenplan.
Das Bundesverwaltungsgericht legte sich vorerst quer, kam nun aber auf seinen Entscheid zurück. Die Begründung: Der Gesetzgeber habe die bis Ende 2004 bestehende Rechtsunsicherheit korrigiert. Neu könne von Rentnern unter gewissen Voraussetzungen ein Beitrag zur Behebung einer Unterdeckung verlangt werden. Vorausgesetzt, die Massnahme sei verhältnismässig und Teil eines ausgewogenen Gesamtkonzepts. Renten dürfen höchstens für die Dauer der Unterdeckung gekürzt werden und nur dann, wenn andere Massnahmen nicht helfen.
Das Gesetz verlangt, dass die Sanierung einer Pensionskasse nicht zulasten der obligatorischen Vorsorge gehen darf. Im Erstentscheid hatte das Bundesverwaltungsgericht bemängelt, dass die Reglementsanpassung die gesetzlichen Minimalleistungen nicht ausdrücklich garantierte. Das Bundesgericht befand nun, dass sich diese Einschränkung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Der Massnahmenplan zur Sanierung wurde daher mit einem entsprechenden Vorbehalt genehmigt. Nicht nur bestehende Renten dürfen gekürzt werden, sondern auch Neurenten. Im Sinne der Rechtsgleichheit müssen die auf die Teilliquidation zurückgehenden Leistungsverbesserungen von Alt- und Neurentnern gleich behandelt werden (BGE Urteil 9C_708/2008).
Ort der Scheidung ist entscheidend
Umstritten hier war einzig die örtliche Zuständigkeit des Gerichts. Es geht um einen Anspruch der geschiedenen Ehefrau gegen die Freizügigkeitsstiftung. Diese hatte die Barauszahlung des Freizügigkeitsguthabens an den Ehemann veranlasst. Konkret: Wegen Unzulässigkeit der Barauszahlung einer Freizügigkeitsleistung an eine verheiratete Person kann der geschiedene Ehegatte mit gerichtlich festgestelltem Teilungsanspruch sowie die Witwe oder der Witwer Schadenersatz geltend machen. Der (noch) verheiratete Ehepartner hingegen kann die Unzulässigkeit der Barauszahlung feststellen lassen.
Der Schadenersatzanspruch des geschiedenen Ehegatten ist grundsätzlich auf den vom Scheidungsgericht festgelegten Anteil an der Austrittsleistung beschränkt. Bei der Schadensermittlung sind jedoch auch die – aufgrund des familienrechtlichen Teilungsanspruchs – gegenüber weiteren involvierten Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtungen bestehenden Anwartschaften von Amtes wegen zu berücksichtigen. In dieser Situation sind die Ansprüche auf Schadenersatz und Teilung der Austrittsleistungen untrennbar miteinander verwoben. Daher ist das Berufsvorsorgegericht am Ort der Scheidung, nachdem ihm das Gericht die Sache überwiesen hat, zwingend auch für die vorfrageweise Beurteilung der während der Ehe erfolgten Barauszahlung einer Freizügigkeitsleistung und eines sich daraus ergebenden Schadenersatzanspruchs zuständig. In der Folge hat es die Höhe der zu berücksichtigenden Austrittsleistungen festzusetzen und die Teilung vorzunehmen (BGE Urteil 9C_1060/2008).
Konkursprivileg erster Klasse
Anlass zur Beschwerde vor Bundesgericht gab die Kollokation anerkannter Forderungen aus Anleihensobligationen, welche die Personalvorsorgeeinrichtung gezeichnet und erworben hatte. Mit der Liberierung der ausgegebenen Obligationen wurde ein Bankenkonsortium zum Gläubiger des Emittenten und letztlich zum Eigentümer. Das Bankenkonsortium wollte dann die Anleihensforderungen in der dritten Klasse kollozieren.
Das Bundesgericht befasste sich bereits im Jahre 2003 mit dem Konkursprivileg von Personalvorsorgeeinrichtungen. Es kam zum Schluss, dass das Privileg erster Klasse ausdrücklich nicht auf die Beitragsforderungen der Vorsorgeeinrichtungen beschränkt worden sei. Damit genössen alle Forderungen von Personalvorsorgeeinrichtungen gegenüber angeschlossenen Arbeitgebern, unabhängig von ihrer rechtlichen Grundlage, das Konkursprivileg erster Klasse. Mit dem Erwerb der Obligation vom Bankenkonsortium verfügt die Beschwerdeführerin über eine Forderung gegen eine angeschlossene Arbeitgeberin. Handelt es sich beim Anleihensobligationär um eine Personalvorsorgeeinrichtung und beim Schuldner (Emittenten) um einen angeschlossenen Arbeitgeber, ist die Forderung laut Gesetz privilegiert. Die Forderungen aus den Anleihensobligationen sind daher in der ersten Klasse zu kollozieren (BGE Urteil 5A_131/2008).- Die grosse Unübersicht der BVG-Versicherer
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