K. schloss mit der Nationale Suisse, deren Sitz sich in Baselland befindet, zwei Lebensversicherungsverträge im Rahmen der Säulen 3a und 3b ab. K. war dann mit Zahlungen nicht einverstanden und klagte an seinem Wohnsitzkanton Genf.
Das Sozialversicherungsgericht Genf erklärte sich örtlich und sachlich zuständig. Dagegen erhob die Nationale Suisse Beschwerde und gelangte ans Bundesgericht. Der Wortlaut von Artikel 73 BVG schreibt vor, dass der Versicherungsnehmer einzig am Sitz seines Versicherers klagen kann. Das ist das eine Prinzip. Das andere: Der Gesetzgeber will den Zugang von Rechtsuchenden an die Gerichte so weit als möglich erleichtern. Muss also ein Versicherter an einem Ort und in einer Sprache klagen, womit er zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht rechnete, widerspricht dies dem im Absatz 2 BVG festgehaltenen Grundsatz der Einfachheit. Für das Bundesgericht war der Fall somit klar. Bei Streitigkeiten zur gebundenen Selbstvorsorge muss dem Beklagten ein alternativer Gerichtsstand am Wohnort zugestanden werden. Die Klage der Nationale Suisse wurde abgewiesen; zuständig ist das Sozialversicherungsgericht des Kantons Genf (BGE 9C_944/2008, Urteil in französischer Sprache).
Ein Abzug bei Unterdeckung ist zulässig
Ein ganzes Bündel hatte das Bundesgericht zwischen der Firma X. AG und der Swisscanto-Sammelstiftung zu entwirren: Es ging um die Kündigung des Anschlussvertrages, einen Abzug infolge Unterdeckung, das Rechtsgleichheitsgebot, die Zulässigkeit einer nachträglichen Korrektur einer Buchung sowie Verjährung und Novation.
Die X. AG schloss 1999 sowohl die obligatorische als auch die überobligatorische berufliche Vorsorge bei Sammelstiftungen der Swisscanto ab. 2003 machte die Sammelstiftung die Korrektur einer Doppelbuchung geltend, die sie bereits 1999 vorgenommen hatte. Nachdem für 2004 eine Prämienerhöhung mitgeteilt wurde, kündigte die X. AG beide Anschlussverträge auf Ende 2003. Ein ausserordentliches Kündigungsrecht wurde zugestanden. In der Folge errechnete die Sammelstiftung für die beiden Verträge einen Deckungsgrad von 98,5 beziehungsweise 96 Prozent und zog bei den Auflösungswerten insgesamt 326.000 Franken ab.
Strittig war zunächst, ob überhaupt eine gesetzliche Grundlage für den Abzug wegen Unterdeckung vorlag. Die Kündigung eines Anschlussvertrages führt vermutungsweise zu einer Teilliquidation. Dafür war nach der bis Ende 2004 geltenden Rechtslage eine Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde nötig. Eine solche Genehmigung lag nicht vor.
Für das Bundesgericht war der anteilmässige Abzug wegen Unterdeckung trotzdem rechtens. Bei der Auflösung von Anschlussverträgen haben die austretenden Destinatäre einen Anspruch auf die freien Mitteln. Umgekehrt gilt dieses Prinzip der Rechtsgleichheit auch bei Fehlbeträgen. Diese müssten sonst einseitig von den Versicherten getragen werden, die in der Vorsorgeeinrichtung verbleiben. Der Grundsatz gilt auch dann, wenn ein Anschlussvertrag aufgelöst und auf die formelle Durchführung einer Teilliquidation verzichtet wird.
Umstritten war sodann, ob die Unterdeckung auf das einzelne Vorsorgewerk oder auf die Sammelstiftung insgesamt zu bemessen sei. Da die Anlagen vorwiegend gemeinsam erfolgen, die Aktiven also nicht dem einzelnen Vorsorgewerken, sondern der Sammelstiftung als solchen zustehen, kann auch der Deckungsgrad nicht unterschiedlich ausfallen. Die Sammelstiftung für das Überobligatorium ist eine separate Einrichtung, wo auch der Deckungsgrad separat berechnet wird. Aus dem Schreiben der Sammelstiftung an die X. AG geht hervor, dass das reglementarische Altersguthaben des Vorsorgewerks durch den Abzug nicht geschmälert wurde und sich die Unterdeckung durch das freie Vorsorgevermögen finanzieren liess. Das Bundesgericht sah keinen Anlass, an dieser Aussage zu zweifeln und bestätigte die Abzüge wegen Unterdeckung.
Schliesslich musste noch über die vorgenommenen Korrekturbuchungen entschieden werden. Die X. AG bestritt nicht, dass diese Buchungen 1999 zu Unrecht erfolgten, machte aber geltend, dass eine nachträgliche Korrektur und Nachbelastung nicht mehr zulässig sei. Auch die geltend gemachte sogenannte Novation, die eine Rückforderung wegen der Anerkennung eines Kontosaldos ausschliesse, wurde vom Bundesgericht verneint (BGE 9C_1018/2008).
Schadenersatz wegen nicht bezahlter Beiträge
R. war Geschäftsführer einer GmbH. Seine Firma war für die berufliche Vorsorge der Winterthur-Columna-Stiftung angeschlossen. 2006 kündigte R. den Anschlussvertrag wegen Geschäftsauflösung. Aus Liquiditätsgründen könne er den Saldo des Vorsorgekontos nicht ausgleichen, teilte er mit. Gleichzeitig verlangte R. die Barauszahlung seiner Austrittsleistung wegen Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Die Vorsorgeeinrichtung verrechnete die Beitragsausstände. Dagegen klagte R. vor dem kantonalen Versicherungsgericht und erhielt erstinstanzlich recht. Die Winterthur-Columna (heute AXA Winterthur) rekurrierte vor Bundesgericht. Das Höchstgericht erkannte auf ein pflichtwidriges Verhalten von R., der seine Vorsorgebeiträge über längere Zeit nicht bezahlt hatte. Daher sei die Voraussetzung auf Gegenseitigkeit für die Verrechnung der Beitragsausstände gegeben. Die Beschwerde der Vorsorgeeinrichtung wurde gutgeheissen (BGE 9C_366/2008).
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