Umstritten war in diesem Verfahren vor Bundesgericht, ob die AHV-Altersrente einer unfallinvaliden Versicherten in die Überentschädigungsberechnung der zweiten Säule einzubeziehen sei. Weil es sich in ihrem Fall nur ums BVG-Obligatorium handelt, gelten keine abweichenden reglementarischen Regelungen.
Artikel 24 Absatz 2 BVV2 geht vom Prinzip der sachlichen und ereignisbezogenen Kongruenz aus: Was nicht aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet wird, kann nicht in die Überentschädigungsberechnung einbezogen werden. Die Rente der Unfallversicherung und die Invalidenrente der beruflichen Vorsorge werden aufgrund der unfallbedingten Invalidität ausbezahlt. Die AHV-Altersrente fliesst hingegen auch dann, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Sie ist deshalb nicht anrechenbar.
Weil die AHV-Altersrente in der Berechnung der Überentschädigung nicht berücksichtigt wird, sind Unfall-Invalidenrentner bessergestellt. Dies ist vom Gesetz (UVG) klar so angeordnet und damit für das Bundesgericht verbindlich (BGE 135 V 29).
Die Austrittsleistung wird bei Scheidung nicht immer geteilt
Die Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge sind grundsätzlich hälftig zwischen den Ehegatten zu teilen. Ausnahmsweise kann das Gericht diese Teilung aber ganz oder teilweise verweigern – wenn sie aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung offensichtlich unbillig wäre. Der Richter kann die Teilung auch aus rechtsmissbräuchlichen Gründen verweigern.
Im konkreten Fall ging es um einen Vergleich der Gesamtvorsorge der beiden Parteien. Die Beschwerdeführerin wird eine Rente der AHV sowie eine Rente der beruflichen Vorsorge beziehen, deren Beträge nicht aus dem kantonalen Urteil hervorgehen. Weil dies bald der Fall sein wird, bleibt ihr kaum noch Zeit, ihr Vorsorgeguthaben von 172.862 Franken zu erhöhen. Um ihre monatlichen Kosten von 2.581 Franken zu decken, kann sie zusätzlich auf Mieteinnahmen von 750 Franken zurückgreifen. Ihr Anspruch auf Unterhaltsbeiträge erlischt jedoch.
Der Ehemann hat keine Austrittsleistung angespart und seine selbständige Tätigkeit als Landwirt bereits seit mehreren Jahren aufgegeben. Neben seinem Vermögen, das genauso wenig wie der Vermögensertrag exakt abgeschätzt werden kann, verfügt er über ein monatliches Einkommen von 8.600 Franken. Auf jeden Fall erlaubt ihm seine finanzielle Situation weiterhin einen hohen Lebensstandard. Ganz im Gegensatz zur Beschwerdeführerin, deren Lebensstandard selbst bei ungeteilter beruflicher Vorsorge stark eingeschränkt wird. Im vorliegenden Fall besteht das Einkommen der Ehegattin beim Rentenantritt – abgesehen von der AHV-Rente – im Wesentlichen aus der BVG-Rente, während der Beklagte in sehr guten finanziellen Verhältnissen lebt. „Unter diesen Umständen würde die hälftige Teilung des von der Ehegattin angesparten Vorsorgevermögens das Missverhältnis der finanziellen Situation der beiden Parteien noch vergrössern und zu einem offensichtlich unbilligen Ergebnis führen“, befand das Bundesgericht und hiess die Beschwerde in diesem Punkt gut (BGE 5A_25/2008).
Den Lebenspartner oder die volljährigen Söhne begünstigen?
Das Bundesgericht musste entscheiden, ob die ehemalige Lebenspartnerin oder die volljährigen Söhne des Verstorbenen Anspruch auf das Todesfallkapital bei der Vorsorgeeinrichtung haben. Da der Versicherte im Jahr 2004 verstarb, gelten noch die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung.
Demnach ist das Todesfallkapital in erster Linie an den Ehegatten, in zweiter Linie an erheblich unterstützte minderjährige oder erwerbsunfähige Kinder und an dritter Stelle an den Lebenspartner auszubezahlen, „mit dem die versicherte Person unter gegenseitig vereinbarter Unterstützungspflicht nachweislich in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tode ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder mit dem sie für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen musste“.
Das Bundesgericht korrigierte die Vorinstanz. Diese befand die gegenseitige Verpflichtung als unzureichend, um den Leistungsanspruch des Lebenspartners zu begründen – trotz des klaren Wortlauts im Reglement. Dort heisst es, dass eine „gegenseitig vereinbarte Unterstützungspflicht“, zusammen mit der unbestrittenen fünfjährigen Lebensgemeinschaft, für eine Begünstigung ausreicht. Das Reglement lässt also keinen Zweifel daran, dass für eine Begünstigung einzig entscheidend ist, ob die Lebenspartner bereit waren, sich bei Bedarf gegenseitig zu unterstützen. Das Bundesgericht verzichtete auf eine steuerrechtliche Betrachtung bei der Begünstigungsregelung.
Die Vorsorgeeinrichtungen waren bis Ende 2004 frei, wie weit sie den Kreis der potenziell begünstigten Personen fassen wollten. Sie können sich ihren reglementarischen Begünstigungsregeln nicht entziehen mit dem Argument, diese stünden ihrer Steuerbefreiung entgegen. Die Vorinstanz, an welche die Sache zurückgewiesen wurde, muss nun klären, ob zwischen dem Versicherten und der ehemaligen Lebenspartnerin eine Bereitschaft zur gegenseitigen Unterstützung im Bedarfsfall bestand – diese kann auch mündlich erfolgt sein oder sich aus den Umständen ergeben –, und anschliessend neu entscheiden (BGE 9C_267/2008 und 9C_318/2008).
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