Schweizer Pensions- & Investmentnachrichten
Pensionskassen in Unterdeckung: So wird saniert
Veröffentlicht am:  01. Juni 2009

Der zeiten Säule fehlen aktuell 60 Milliarden Schweizer Franken. Rund 75 Prozent aller Pensionskassen sind unterdeckt. Das Gesetz verlangt eine Sanierung. Doch der Teufel hockt auch hier im Detail. Denn wer saniert, muss Leitplanken einhalten.

Ein aktueller Deckungsgrad-Index von Ende April, erhoben vom Beratungsunternehmen Lusenti Partners, weist für die Vorsorgeeinrichtungen einen durchschnittlichen Deckungsgrad von 90,4 Prozent aus. Ausgewertet wurden die Daten von insgesamt 107 Pensionskassen mit einem Gesamtvermögen von 132,2 Milliarden Franken. Besonders kritisch ist die Situation bei den öffentlich-rechtlichen Kassen, wo die Verpflichtungen nur noch zu 87,3 Prozent gedeckt waren. Hochgerechnet fehlen den Schweizer Pensionskassen zurzeit rund 60 Milliarden Franken.

In Schieflage sind viele Kassen mit einem hohen Rentneranteil. Das führt bereits zu unpopulären Massnahmen – wie bei der Pensionskasse des Industriekonzerns Georg Fischer: Dort sind 62 Prozent der Versicherten in Rente. Die Kasse ist nur noch zu 87,7 Prozent gedeckt. Die aktiven Versicherten tragen mit dem Arbeitgeber zwar 90 Prozent der Sanierungsmassnahmen, doch erstmals müssen sich auch die Rentner beteiligen. Monatliche Renten über 1.000 Franken pro Monat werden vorübergehend um 6,1 Prozent gekürzt.

Die Rentenkürzung bei Georg Fischer hat politische Reaktionen ausgelöst. Während die SP-Nationalrätin Christine Goll von einer „absolut verfehlten Massnahme“ spricht, zeigen bürgerliche Parlamentarier mehr Verständnis. Der Schritt sei zwar „unschön, aber in gewissen Fällen müssen auch Rentner ihren Teil zur Sanierung beitragen“, findet SVP-Nationalrat Toni Bortuluzzi. Die angeschlagene Pensionskasse tut nichts Illegales: Das Gesetz erlaubt die Rentenkürzung in Ausnahmefällen. Eine stärkere Beteiligung von Rentnern an Sanierungen wird zwar schon länger gefordert, doch auf der politischen Bühne sind damit keine Lorbeeren zu verdienen.

Die Krux der „alten“ Kassen

Warum Kassen mit hohem Rentneranteil härter getroffen werden, hängt mit ihrer niedrigeren strukturellen Risikofähigkeit zusammen. Weil die laufenden Renten nur im Umfang der freiwilligen Erhöhungen der letzten zehn Jahre gekürzt werden dürfen, ist der Sanierungsbeitrag der Rentner relativ bescheiden. Der technische Zins für die Bewertung der Rentendeckungskapitalien liegt aber bei den meisten Pensionskassen immer noch bei 3,5 Prozent oder höher. Was bedeutet, dass Rentnern ein Zins von 4 Prozent und mehr gutgeschrieben wird – weil wir immer älter werden, braucht es einen zusätzlichen Ertrag von jährlich einem halben Prozent. Berücksichtigt man auch noch die Vermögensverwaltungs- und Administrationskosten, sind es bei vielen Pensionskassen um die 5 Prozent Sollrendite für die Gelder der Rentner. Davon können die Pensionskassen über den Zeitraum der letzten zehn Jahre nur träumen.

Swisscanto hat eine „junge“ (20 Prozent Rentner) und eine „alte“ Kasse (80 Prozent Rentner) miteinander verglichen, wenn beide Sanierungsmassnahmen ergreifen müssen. Wird eine tiefere Verzinsung der Sparguthaben von einem Prozent gewählt, muss die Kasse mit dem höheren Rentneranteil eine wesentlich höhere Rendite erzielen. Bei der Senioren-Kasse sind 3,4 Prozent Rendite notwendig, um die Verzinsung der Vorsorgekapitalien sicherzustellen, während bei der „jungen” Kasse 1,6 Prozent genügen (siehe Abbildung 1). Das bedeutet, dass die Kasse mit wenigen Rentnern bereits mit einem Vermögensertrag von beispielsweise 3 Prozent substanziell saniert wird, während sich die Situation der „alten” Kasse weiter verschlechtert.

Die Stiftungsräte sind gefordert

Die strukturelle Risikofähigkeit ist also ganz entscheidend, wenn die PK-Verantwortlichen in diesen Wochen über Sanierungsmassnahmen befinden. Die kritische Grenze liegt bei 100 Prozent des Deckungsgrades. Die versicherungstechnische Beurteilung wird vom Experten für berufliche Vorsorge vorgenommen. Liegt der Deckungsgrad tiefer, bedeutet dies Unterdeckung und die Aufsichtsbehörde muss informiert werden. Die Vorsorgeeinrichtung hat jede Unterdeckung, also auch bei 99 Prozent, der Aufsichtsbehörde zu melden. Fristerstreckung wird keine gewährt, wenn etwa eine unterdeckte Pensionskasse die unangenehmen Wahrheiten vor sich herschieben und die Jahresrechnung erst später einreichen möchte. Eine zeitlich begrenzte Unterdeckung während fünf bis sieben Jahren (maximal zehn Jahren) ist zulässig.


Abbildung 1: Je mehr Rentner, desto mehr Risiko;
Quelle: Swisscanto.

Was heisst das alles konkret? Zu diesen Fragen äusserte sich kürzlich Erich Peter, Chef des Amtes für Berufliche Vorsorge des Kantons Zürich, auf einem Weiterbildungsseminar für Stiftungsräte. Veranstalter war die Zürcher Kantonalbank. Auf Peters Pult landen die Sanierungspläne von Pensionskassen. Der Teufel hocke auch hier im Detail: „Insbesondere bei einer Minder- und Nullverzinsung sind die wohlerworbenen Rechte zu beachten. Dies gilt ganz besonders bei Austritten von Versicherten während des Jahres.“ Wer sogenannt „unterjährig“ aus seiner bisherigen Pensionskasse austritt, darf bei der Verzinsung nicht schlechter gestellt werden als die verbleibenden Versicherten.

Bereits die eingeschränkte Risikofähigkeit – der Deckungsgrad liegt zwar über 100 Prozent, die Wertschwankungsreserve ist aber nicht oder nur noch teilweise vorhanden – engt Pensionskassen ein. Leistungsverbesserungen dürfen dann nur noch unter ganz bestimmten Voraussetzungen gewährt werden. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat in seinen „Mitteilungen Nr. 104“ die Kriterien beschrieben. Das Reservedefizit ist in der Jahresrechnung aufzuzeigen.

In der Theorie tönt alles einfach: Die Anlagestrategie einer Pensionskasse muss ihrer Risikofähigkeit entsprechen. Liegt der Deckungsgrad bei 100 Prozent oder darunter, ist die Pensionskasse nicht mehr risikofähig, weil keine Schwankungsreserve mehr vorhanden ist. Eigentlich müssten diese Kassen ihr Anlagerisiko senken. Doch je tiefer das Anlagerisiko gewählt wird, desto niedriger ist das Renditepotenzial. Wie das Beispiel mit der „Rentner“-Kasse zeigt, lassen sich die laufenden Altersrenten ohne ein gewisses Anlagerisiko gar nicht finanzieren. Hier stecken also viele Kassen in einem Zielkonflikt.

Leitplanken für Sanierung

Das Zürcher Amt für Berufliche Vorsorge hat ein detailliertes Merkblatt zu „Unterdeckung und Sanierung“ erstellt. Es definiert, was gilt. So führt eine unterdeckte Pensionskasse die getroffenen Massnahmen grundsätzlich in Eigenverantwortung durch und ist dabei nicht an eine Bewilligung durch die Aufsichtsbehörde gebunden. Was aber nicht heisst, dass PKs tun und lassen können, was sie wollen:

• Die Vorsorgeeinrichtung muss die Leistungen im Rahmen des BVG bei Fälligkeit sicherstellen. Sie hat darauf zu achten, dass beispielsweise die Anlagen beim Arbeitgeber sicher sind und den Vorsorgezweck erfüllen.

• Die Vorsorgeeinrichtung informiert die Aufsichtsbehörde, den Arbeitgeber, die Versicherten und die Rentner, warum und wie stark die Kasse unterdeckt ist und welche Massnahmen ergriffen werden. Je höher die Unterdeckung und je einschneidender die getroffenen Sanierungsmassnahmen, desto häufiger sollte informiert werden.

• In der Jahresrechnung zuhanden der Aufsichtsbehörde sind auch wesentliche Vorkommnisse nach dem Bilanzstichtag aufzuführen – etwa eine deutliche Verbesserung oder Verschlechterung des Deckungsgrades in den Folgemonaten. Die Vorsorgeeinrichtung informiert die Aufsichtsbehörde regelmässig darüber, wie erfolgreich die getroffenen Sanierungsmassnahmen sind. Notfalls muss nachgebessert werden. Verlangt wird ein geeignetes Reporting-Instrument.

• Die Kontrollstelle ist ebenfalls in der Pflicht: Sie hält in ihrem jährlichen Bericht bei Unterdeckung fest, ob die Anlagen mit der Risikofähigkeit vereinbar und die gesetzlichen Auflagen (Artikel 49a und 50 BVV2) eingehalten sind. Es gelten zudem Anforderungen. So müssen alle Kontrollstellen zwingend das Mustertestat der Treuhand-Kammer für Vorsorgeeinrichtungen in Unterdeckung verwenden.

Es gibt keinen bestimmten Deckungsgrad, ab welchem eine Vorsorgeeinrichtung zwingend Sanierungsmassnahmen ergreifen muss. Den Zeitpunkt dafür legen der Stiftungsrat und der Experte für berufliche Vorsorge fest. Die Ausgangslage ist je nach Versichertenstruktur und Anlagestrategie verschieden. Bei einer „jungen“ Kasse mit kleiner Unterdeckung kann dies beispielsweise bedeuten, dass sie eine Rendite für 2009 definiert und aktuell keine Sanierungsmassnahmen beschliesst.

Für die meisten Massnahmen wie Sanierungsbeiträge von Versicherten und Arbeitgeber, Minderverzinsung, Verwendungsverzicht für die Arbeitgeberbeitragsreserve, Sistierung des WEF-Vorbezugs oder auch die Änderung zukünftiger reglementarischer Ansprüche braucht es zwingend eine reglementarische Grundlage. Fehlt dieses Reglement, müssen die formellen Voraussetzungen eingehalten werden: Der Stiftungsrat hat die Sanierungsmassnahmen abzusegnen, von der Aufsichtsbehörde prüfen zu lassen und die Versicherten sind zu informieren. Geschieht dies nicht, können Versicherte klagen.

Unterschiedliche Interessen beachten

Ein Interessenkonflikt besteht zwischen jungen und alten Versicherten, wenn als Sanierungsmassnahmen zwischen Sanierungsbeiträgen und einer Minderverzinsung abgewogen wird. Nehmen wir als konkretes Beispiel zwei Versicherte mit dem gleichen Lohn (100.000 Franken), aber unterschiedlichem Sparguthaben. Der Jüngere hat erst 50.000 Franken angespart, der Ältere bereits 600.000 Franken. Ein Sanierungsbeitrag von einem Prozent macht für beide 1.000 Franken aus. Anders schaut es bei einer Minderverzinsung von einem Prozent aus. Diese kostet den jungen Versicherten 500 Franken, den älteren indes 6.000 Franken – und das ohne den Zinseszinseffekt. Logisch, dass ältere Versicherte den Sanierungsbeitrag vorziehen. Laut Swisscanto gilt es zudem zu berücksichtigen, dass bei einer Minderverzinsung nur die Arbeitnehmer betroffen sind. Bei Sanierungsbeiträgen muss der Arbeitgeber mindestens die gleich hohen Beiträge leisten wie die Arbeitnehmer. Zu überlegen ist daher eine Kombination der beiden Massnahmen. Letztlich muss der Stiftungsrat entscheiden, mit welchen Massnahmen und über welchen Zeitraum eine Vorsorgeeinrichtung ihre Unterdeckung korrigieren will. Dabei kommt es auch darauf an, ob der Arbeitgeber fähig und bereit für Sanierungsmassnahmen ist. Es gibt keine Patentlösungen. Gefährlich ist für Swisscanto aber „ein Zuwarten nach dem Prinzip Hoffnung, also mit der Hoffnung, der Kapitalmarkt wird es schon richten”.

Wichtig: Die Sanierungsbeiträge von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und Rentnern sind subsidiär zu den übrigen Massnahmen. Sie dürfen also nur dann ergriffen werden, sofern andere Massnahmen die Unterdeckung nicht innert maximal zehn Jahren beheben. So kann eine Pensionskasse beispielsweise den BVG-Mindestzinssatz nur dann senken, wenn Sanierungsbeiträge nicht genügen. Hier ist auch der Experte für berufliche Vorsorge gefordert, der sich zur Subsidiarität explizit äussern muss. Wer saniert, muss Leitplanken einhalten.





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