Ist ein Vorbezug von Vorsorgegeldern zum Erwerb von Wohneigentum noch möglich, nachdem ein Versicherter invalid geworden ist? Das Bundesgericht hatte den Fall einer Versicherten zu beurteilen, die ab Mai 2002 arbeitsunfähig war. Elf Monate später kaufte sie eine Eigentumswohnung und beanspruchte dafür 48.000 Franken aus der Pensionskasse als Vorbezug im Rahmen der Wohneigentumsförderung (WEF). Wiederum drei Monate später endete ihr Arbeitsverhältnis und die Vorsorgeeinrichtung überwies die verbliebene Austrittsleistung auf ein Freizügigkeitskonto. Noch im gleichen Jahr wurde der Frau rückwirkend eine volle Rente der Invalidenversicherung zugesprochen. Die Pensionskasse gewährte ihr eine Rente von rund 1.000 Franken. Dagegen wehrte sich die Versicherte. Sie argumentierte, sowohl der WEF-Vorbezug als auch die Austrittsleistung seien widerrechtlich erfolgt, und verlangte eine Rente von gut 1.700 Franken.
Das Bundesgericht drehte das Rad nicht zurück und befand, die Pensionskasse hätte den Vorbezug zu Recht gewährt. Dieser sei beantragt und ausbezahlt worden, bevor die rentenbegründende Invalidität feststand. Die Austrittsleistung hingegen wurde nach diesem Zeitpunkt ausbezahlt, was nicht korrekt war. Die Versicherte kann ihre Austrittsleistung zurückbezahlen, was ihre PK-Rente entsprechend erhöht. Die Rentenkürzung für den WEF-Vorbezug hingegen bleibt, weil eine Rückerstattung nach Eintritt der Invalidität nicht mehr möglich ist (BGE 9C_476/2008).
Teilinvalidität und Überentschädigung
Das Bundesgericht hat entschieden, wie die Überentschädigungsgrenze für teilinvalide Versicherte zu berechnen ist, die ohne gesundheitliche Beeinträchtigung voll arbeiten würden: nämlich ausgehend vom entgangenen Vollzeitverdienst, der jährlich an die Lohnentwicklung anzupassen ist. G. arbeitete bis Ende Oktober 1996 vollzeitlich bei der Firma X. SA. Wegen gesundheitlicher Probleme erhielt sie ab 1. Juli 1995 eine halbe IV-Rente. Das Gericht lehnte jegliche Forderung von G. gegenüber ihrer Vorsorgestiftung wegen Überentschädigung ab. Strittig war also die Überentschädigungsgrenze bei einer zu 50 Prozent teilinvaliden Versicherten.
Das Bundesgericht hielt fest, dass der IV-Entscheid grundsätzlich auch für die obligatorische und überobligatorische berufliche Vorsorge gilt. Der „mutmasslich entgangene Verdienst“ gemäss BVG entspricht in diesem Fall also dem Einkommen aus einer Vollzeitbeschäftigung. Dies ist die Messlatte, um die Überentschädigungsgrenze zu berechnen. Zu Unrecht teilte das kantonale Gericht den mutmasslich entgangenen Verdienst durch zwei, um so der 50-prozentigen Invalidität zu entsprechen. Das Bundesgericht korrigierte wie eingangs erwähnt: Massgebend ist der zuletzt erzielte Lohn unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung (BGE 9C_347/2008).
Todesfallkapital für die Töchter
Die Versicherte W., geboren im August 1942, war seit Ende März 2004 vollständig arbeitsunfähig. Gestützt auf das Weiterversicherungsgesetz orientierte ihr Arbeitgeber Mitte Juni 2004 die Vorsorgeeinrichtung zur Weiterversicherung von W. über das vollendete 62. Altersjahr hinaus. Die Vorsorgeeinrichtung erstellte anfangs Juli 2004 einen Versicherungsausweis, wo auch ein Todesfallkapital aufgeführt war. Drei Monate später verstarb W. Ihre beiden Töchter verlangten die Auszahlung des Todesfallkapitals, was die Vorsorgeeinrichtung mit Hinweis auf die seit März 2004 bestandene Arbeitsunfähigkeit ablehnte. Das kantonale Gericht stützte diesen Entscheid.
Laut Bundesgericht besteht nur dann ein Anspruch auf das Todesfallkapital, wenn dieses von einer gültigen Vorsorgevereinbarung erfasst wird. Die Pensionskasse von W. hatte mit dem Versicherungsausweis bestätigt, dass sie die bisherige Versicherung unverändert weiterführt. Dagegen verwahrte sich die Pensionskasse: Ihr sei die Arbeitsunfähigkeit von W. erst nach deren Tod vom Arbeitgeber mitgeteilt worden. Das Bundesgericht hatte zu überprüfen, ob es sich hier um eine Anzeigepflichtverletzung handelt. Vorausgesetzt wird dabei, dass die Vorsorgeeinrichtung von sich aus entsprechende Fragen zum Gesundheitszustand der Versicherten stellt. Weil sie dies unterliess, ist der erstellte Versicherungsausweis rechtsgültig. Den beiden Töchtern von W. wurde das reglementarische Todesfallkapital zugesprochen.
Ansprüche mit Barauszahlung verrechnet
Ist es zulässig, widerrechtlich bezogene IV-Leistungen mit der Austrittsleistung zu verrechnen? Um diese Grundsatzfrage ging es in einem kniffligen Rechtsstreit: Ein vermeintlich Invalider machte sich selbständig. Beim Austritt aus seiner Pensionskasse sagte er nicht, was mit seinem Vorsorgeguthaben – Barauszahlung, Überweisung an eine andere Vorsorgeeinrichtung oder Vorsorgeschutz in anderer Form – geschehen solle. Die Barauszahlung wurde somit nicht fällig. Also bestand theoretisch noch das Wahlrecht nach Freizügigkeitsgesetz. Würde der Versicherte sich jedoch für eine dieser Wahlmöglichkeiten entscheiden, könnte er zufolge weiter bestehenden Vorsorgeschutzes seiner Pensionskasse ein Schnippchen schlagen und die Rückforderung der widerrechtlich bezogenen IV-Leistungen verweigern. Das Bundesgericht schob den Riegel vor. Die Überweisung des Guthabens an eine Vorsorgeeinrichtung sowie ein Vorsorgeschutz in anderer Form wurden verweigert. Möglich ist in diesem Fall nur die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung, und die widerrechtlichen IV-Zahlungen werden davon abgezogen (BGE 9C_65/2008).
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