Seit anfangs 2009 sind die Mitglieder des Asip auf eine Charta zu Good Governance verpflichtet. Damit werden Standards fixiert, welche der Gesetzgeber mit der BVG-Strukturreform bald verbindlich festschreiben wird. Eine taktische Massnahme der Pensionskassen, um gesetzliche Regulierung nicht überborden zu lassen.
Als die Mitgliederversammlung des Schweizerischen Pensionskassenverbandes Asip vor knapp einem Jahr über die Asip-Charta abstimmte, hielt sich die Begeisterung in Grenzen. Es gab 23 Enthaltungen und 15 Nein-Stimmen. In der Charta wird die Loyalität in der Vermögensverwaltung selbst reguliert und es werden entsprechende Verhaltensregeln definiert. Kritisiert wurde schon im Vorfeld, dass die Charta offene Türen einrenne, weil ja bereits ein Ehrenkodex bestehe. Zudem enthalte die Charta sehr weitgehende Vorschriften, die sich in der Praxis nur schwer umsetzen liessen.
Es geht dabei um eine weitgehende Offenlegung von Interessenbindungen. Diese schrecke Stiftungsräte davon ab, ihr Amt weiterzuführen oder überhaupt anzutreten. Bemängelt wurde ferner, dass keine wirklichen Sanktionen vorgesehen seien. Trotz der Gegenstimmen wurde die Asip-Charta mehrheitlich abgesegnet und auf den 1.1.2009 für alle Asip-Mitglieder als verbindlich erklärt. Mit knapp über 1.000 Mitgliedern und einem verwalteten Vermögen von gut 350 Milliarden Franken hat der Asip politisches Gewicht.
Im Laufe des Jahres 2009 soll die Charta nun umgesetzt werden, wofür jede Vorsorgeeinrichtung selber verantwortlich ist. Alle Personen, die sich direkt oder indirekt mit der Vermögensverwaltung befassen, sind der Charta unterstellt – also sowohl die Mitglieder des Führungsorgans wie Stiftungsräte, Verwaltungsräte, Mitglieder von Verwaltungskommissionen und Anlagekommissionen als auch Geschäftsführer und Mitarbeitende der Vorsorgeeinrichtung oder des Arbeitgebers, die Entscheidungen vorbereiten oder beratend mitwirken.
Good Governance
Was wird von den PK-Verantwortlichen verlangt? Vieles, was heute bereits gesetzlich vorgeschrieben ist: Sie dürfen keine persönlichen Vermögensvorteile wie Geschenke, Einladungen, Retrozessionen, Vergünstigungen oder Vorzugskonditionen von Banken, Versicherungen oder beispielsweise Bauunternehmungen entgegennehmen. Gelegenheitsgeschenke in vertretbarem Rahmen – die Wertlimite legt die PK fest – sind gestattet.
Jedes Asip-Mitglied muss sich so organisieren, dass Eigengeschäfte und persönliche Vermögensvorteile der involvierten Personen verhindert werden und keine Interessenkonflikte zwischen den involvierten Personen entstehen. Beispielsweise dürfen Verantwortliche innerhalb zu bestimmender Zeitfenster weder sogenanntes „Front Running“ noch „Parallel Running“ betreiben. Um mögliche Angriffsflächen zu verkleinern, sind potenzielle Interessenkonflikte grundsätzlich offenzulegen. Ein heikler Punkt: Wird zu viel reglementiert und eingeschränkt, finden sich immer weniger kompetente Personen, die in Anlagekommissionen und ähnlichen Gremien mitmachen.
Um nicht als unverbindliches Schönwetter-Konstrukt zu gelten, will der Asip – so sein Direktor Hanspeter Konrad – „bei schwerwiegenden Verstössen gegen die Charta über einen Ausschluss aus dem Verband entscheiden“. Vor der Roten Karte sind die Vorsorgeeinrichtungen angehalten, Verstösse gegen die Charta und die entsprechenden internen Regelungen selber angemessen zu sanktionieren. Dazu: Auch die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Kontrollstelle hat die Loyalität in der Vermögensverwaltung zu überwachen.
„Front Running“ des Verbandes
Im Rahmen der laufenden Strukturreform will der Gesetzgeber die Pensionskassen stärker an die Kandare nehmen: Die bestehenden Governance-Bestimmungen werden erweitert. Vorgesehen und vom Ständerat bereits abgesegnet sind Bestimmungen zur Integrität und Loyalität sowie zur Prüfung der Rechtsgeschäfte mit Blick auf mögliche Interessenkonflikte; ebenso ein Verbot des „Parallel Runnings“ und die zwingende Ablieferung sämtlicher Vermögensvorteile wie Provisionen, Kickbacks oder Rabatte. Die konkreten Bestimmungen müssen noch fixiert werden. Die Asip-Charta jetzt zu lancieren, ist also auch ein taktischer Schachzug. Dazu Asip-Direktor Konrad: „Nur eine funktionierende und effektiv gelebte Selbstregulierung kann unsachgemässe gesetzliche Regelungen überflüssig machen.“
Die Asip-Charta in Auszügen
Aufgrund der treuhänderischen Funktion von PK-Verantwortlichen muss ihr Verhalten hohen ethischen Massstäben genügen. Die Umsetzung der Asip-Charta soll die Einhaltung der Loyalitäts- und Integritätsvorschriften des BVG sicherstellen.
Die Asip-Charta ist ein für alle Asip-Mitglieder verbindlicher Verhaltenskodex. Jedes Asip-Mitglied verpflichtet sich, für die Einhaltung der Grundsätze besorgt zu sein und hierfür geeignete Massnahmen zu treffen:
• Oberstes Ziel von PK-Verantwortlichen ist die Wahrung der Interessen der Versicherten und Rentenberechtigten im Rahmen der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.
• PK-Verantwortliche ziehen aus ihrer Tätigkeit keine materiellen Vorteile, die über die Entschädigungen hinausgehen.
• Interessenbindungen, die die Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten, werden offengelegt. Derselben Offenlegungspflicht haben sich auch Dritte zu unterziehen, sofern sie in die Entscheidungsprozesse der Pensionskasse einbezogen sind.
Qualitätssicherung
Die Umsetzung in der Vorsorgeeinrichtung (VE) soll sachgemäss und verhältnismässig sein sowie den spezifischen Umständen der VE Rechnung tragen. Die VE organisiert periodisch Schulungen oder Informationen für die unterstellten internen Personen, um sie mit der Asip-Charta, den Fachrichtlinien und der internen Umsetzung vertraut zu machen. Die VE stellt sicher, dass einmal jährlich von den unterstellten internen Personen eine persönliche Bestätigung eingeholt wird, in der diese die Ein-haltung sowie die entsprechenden Regelungen bestätigen.
Bei schwerwiegenden Verstössen durch eine VE entscheidet der Asip-Vorstand gemäss Statuten über einen Ausschluss.
Sorgfaltspflicht
Oberstes Prinzip im Umgang mit den anvertrauten Geldern ist die treuhänderische Sorgfaltspflicht. Diese beinhaltet unter anFortsetzung von Seite 25
derem die Erarbeitung von nachvollziehbaren Entscheidungsgrundlagen, das sorgfältige Auswählen, Instruieren und Überwachen von Beauftragten und im Fall von Anlageentscheiden das Verständnis der eingesetzten Anlagen in Bezug auf Risiken und erwartete Erträge nach Kosten. Die VE sorgt dafür, dass die Versicherten und Rentenberechtigten sowie weitere Anspruchsgruppen wahrheitsgetreu, stufengerecht und regelmässig über die Geschäftstätigkeit der VE informiert werden.
Handelsaktivitäten
Die VE erlässt für Eigengeschäfte von involvierten Personen geeignete Weisungen. Interessenkonflikte zwischen den involvierten Personen und der VE entstehen dadurch, dass die involvierten Personen ihre Stellung in der VE zur Erlangung von persönlichen Vorteilen ausnutzen können, wie etwa durch Missbrauch von Insider-Informationen (Artikel 161 StGB), „Front Running“, „Parallel Running“, Zuteilungen von Emissionen, Beteiligung an IPOs oder desgleichen.
Unter „Front” und „Parallel Running“ wird der Handel mit Anlagevehikeln für eigene Rechnung innerhalb bestimmter Wartefristen vor, während und nach Abschluss entsprechender Transaktionen der VE verstanden. Die anzuwendenden Wartefristen sind von der VE festzulegen und gelten nicht nur für Transaktionen im betroffenen Anlagevehikel, sondern auch für Transaktionen in Anlagen, deren Preis von dem des Anlagevehikels wesentlich abhängt, wie zum Beispiel Derivate, andere Titelkategorien (Namen/Inhaber) oder Beteiligungsgesellschaften mit bedeutender Position im Anlagevehikel. Werden zur Umgehung Transaktionen über Dritte abgewickelt, werden diese wie Eigengeschäfte behandelt.
Interessenkonflikte
Interessenbindungen, die die Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten, werden offengelegt. Dasselbe gilt für Dritte, sofern sie in die Entscheidungsprozesse einbezogen sind.
Potenziell konfliktträchtige Interessenbindungen entstehen durch Mitgliedschaft in Aufsichts- oder Entscheidungsgremien, substanzielle finanzielle Beteiligungen, enge private geschäftliche Beziehungen, enge persönliche Beziehungen und/oder familiäre Bindungen zu Kontaktpersonen, Entscheidungsträgern oder Eigentümern, sofern es sich bei den betroffenen Firmen oder Institutionen um Geschäftspartner der VE handelt. Interessenbindungen können zu Interessenkonflikten führen. Darauf ist insbesondere bei folgenden Geschäftsvorfällen und Transaktionen zu achten:
• Vergabe von Mandaten (Vermögensverwaltung, EDV/IT, Beratung, Bau etc.),
• Handel mit Wertschriften,
• Kauf, Verkauf oder Renovation von Immobilien.
Kreis der Offenlegungspflichtigen
Zur Offenlegung ihrer Interessenkonflikte sind alle Verantwortlichen verpflichtet, die mit Anlagevehikeln handeln, über die Auswahl von Geschäftspartnern oder den Kauf respektive Verkauf von Immobilien entscheiden, bei derartigen Entscheidungen beratend mitwirken, diese vorbereiten oder diesbezügliche Überwachungsaufgaben wahrnehmen. Dritte sind zur Offenlegung ihrer Interessenkonflikte verpflichtet, wenn sie auf die oben erwähnten Entscheidungen der VE aufgrund eines Beratungsmandats oder der Erstellung von Entscheidungsgrundlagen Einfluss nehmen.
Werden potenzielle Interessenkonflikte bekannt, trifft die VE wirksame Massnahmen:
• Die Person mit einem potenziellen Interessenkonflikt tritt bei den entsprechenden Entscheidvorbereitungen, Entscheidungen oder Kontrollaufgaben in den Ausstand oder übergibt den Entscheid an eine andere Instanz (Person oder Gremium).
• Ausschluss eines involvierten Geschäftspartners aus einem laufenden respektive anstehenden Offertverfahren oder Auflösung einer bestehenden Geschäftsbeziehung.
• Auflösung einer als unverträglich eingestuften Interessenbindung, allenfalls auch Rücktritt oder Entbindung der betreffenden Person von ihrer Funktion.
Link: Unter www.asip.ch kann die Charta heruntergeladen werden.
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