Hat die geschiedene Ehefrau einen Anspruch auf den sogenannten Versorgerschaden? G. und L. liessen sich nach 24-jähriger Ehe scheiden. Im Scheidungsurteil verpflichtete sich L., seiner Ex-Frau eine lebenslängliche, indexierte Rente von 1.200 Franken pro Monat zu bezahlen. In der Folge überwies er monatlich 1.400 Franken. Ab November 2002 bezog L. von der Versicherungskasse für das Staatspersonal des Kantons Sankt Gallen eine überobligatorische Altersrente. G. erhält seit Juli 2004 eine AHV-Altersrente. Einen Monat später verstarb L., worauf G. bei der Versicherungskasse eine Hinterlassenenrente beantragte. Der Rentenanspruch wurde bejaht und G. eine monatliche Rente von 787 Franken gemäss BVG-Obligatorium zugestanden.
G. erhob Klage und forderte eine Rente in Höhe der scheidungsrechtlichen Abmachung von 1.400 Franken, replikweise erhöht auf 1.530 Franken – was der Indexierung entsprach. Das Gericht hiess die Klage gut und verpflichtete die Kasse, G. eine monatliche Rente von 1.530 Franken zu bezahlen. Dagegen erhob der Kanton Sankt Gallen Beschwerde und gelangte ans Bundesgericht.
Das Höchstgericht bestätigte, dass das Reglement der Versicherungskasse weder gesetzes- noch verfassungswidrig sei, wenn es keinen über die Mindestbestimmungen des BVG hinausgehenden Rentenanspruch gewähre. Unbestritten sei, dass es sich bei der Forderung von G. um den Ersatz des Versorgerschadens handle. Deshalb sei ihre AHV-Altersrente nicht anzurechnen: Diese ersetze ja nicht den weggefallenen Unterhaltsanspruch, sondern den altersbedingten Verlust des eigenen Einkommens.
G. wurde eine Rente der Versicherungskasse in Höhe des BVG-Obligatoriums zugesprochen, was 60 Prozent der obligatorischen BVG-Rente von L. entspricht. Der Anspruch wurde auf höchstens 1.530 Franken beschränkt (BGE 134 V 208).
Keine Parteientschädigung für PK-Zwist
Können Vorsorgeeinrichtungen rechtskräftige Verfügungen erlassen? Diese Frage hatte das Bundesgericht zu klären. V. bezieht eine IV-Rente der Pensionskasse Basel-Stadt. Im Mai 2005 teilte ihm die Vorsorgeeinrichtung mit, dass sie zu viel Rente ausbezahlt habe, und forderte rund 26.000 Franken zurück. V. erhob Einsprache und beantragte, ihm die Rückerstattung wegen eines grossen Härtefalls zu erlassen. Ausserdem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. Der Verwaltungsrat der Pensionskasse hatte ein Einsehen und erliess ihm die Überentschädigung. Mit der Begründung, dass die Nachlässigkeit der PK dafür verantwortlich sei. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde indes abgelehnt. Da es sich beim kassainternen Einspracheverfahren weder um ein Verwaltungs- noch um ein gerichtliches Verfahren handle, bestehe keine Rechtsgrundlage für eine Parteienentschädigung.
V. erhob Klage beim kantonalen Sozialversicherungsgericht und pochte auf eine Entschädigung von 1.531 Franken. Das Gericht hiess die Klage im Grundsatz gut und wies die Vorsorgeeinrichtung an, die Mittellosigkeit von V. zu überprüfen und gegebenenfalls die Höhe der Entschädigung festzulegen. Die Pensionskasse zog den Fall weiter ans Bundesgericht und erhielt Recht.
Denn: Vorsorgeeinrichtungen kommt keine hoheitliche Gewalt zu, weder den privat- noch den öffentlich-rechtlichen Pensionskassen. Sie haben daher keine Befugnis, über die Rechte und Pflichten der Versicherten Verfügungen zu erlassen, die formell rechtskräftig werden könnten. Ein verpflichtendes Verfahren beginnt gemäss Artikel 73 BVG erst mit der Klage. Das im Reglement der PK vorgesehene Einspracheverfahren dient nur der internen Willensbildung.
Für V. hatte die Ablehnung seiner Klage keine materiellen Folgen. Die Gerichtskosten wurden ihm zwar auferlegt, aber infolge „ausgewiesener Bedürftigkeit“ erlassen (BGE 9C_422/2007).
Verwaltungsrat in die Pflicht genommen
Der Pensionskasse X. wurde ein Verlustschein über 17.742 Franken ausgestellt. Dieser Betrag entspricht den nicht bezahlten BVG-Beiträgen der mittlerweile konkursen B. AG für zehn Monate. M. war als einziger Verwaltungsrat der Pleitefirma bei der Pensionskasse X. versichert. Er verlangte die Barauszahlung seiner Austrittsleistung, weil er sich selbständig machen wollte. Die PK war zwar damit einverstanden, zog aber die offene Forderung von 17.742 Franken von der Freizügigkeitsleistung ab.
Dagegen klagte der Versicherte. Schliesslich musste das Bundesgericht entscheiden. Strittig war, ob die Pensionskasse die Barauszahlung der Austrittsleistung mit der Schadenersatzforderung verrechnen kann. Sie kann, wie das Bundesgericht letztinstanzlich entschied: Die Pensionskasse habe sich auf einen direkten Schaden berufen. Deshalb sei die vorgenommene Verrechnung zulässig. Die Vorinstanz erachtete es als erwiesen, dass M. seine Pflichten als Verwaltungsrat grob fahrlässig verletzt habe, insbesondere was die Vorschriften im Bereich der Sozialversicherungen betreffe. Die Verrechnungsschranke gemäss BVG greift nicht, sobald die für die Verrechnung beigezogene Gegenleistung nicht durch den Arbeitgeber zediert wird. In einem solchen Fall wäre dies ausgeschlossen, selbst bei absichtlicher Schädigung. Interessant sind die juristischen Feinheiten in der Begründung: Die Haftung von M. wurde weniger wegen dessen strafrechtlicher Verurteilung für Hinterziehung der BVG-Beiträge bejaht. Es genügte die fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht, um die Haftung des Verwaltungsrates zu begründen (BGE 9C_203/2007).
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