Schweizer Pensions- & Investmentnachrichten
Auch Gerichte können irren
Veröffentlicht am:  12. Dezember 2008

Zum Zeitpunkt der Scheidung bezog der Ehemann bereits eine BVG-Invalidenrente von 20 Prozent. Im Scheidungsurteil ordnete das Scheidungsgericht die hälftige Aufteilung der während der Ehedauer angesparten Austrittsleistung sowie die Überweisung der Streitsache an das kantonale Berufsvorsorgegericht an. Dieses Gericht wies die Klage ab. Begründung: Die Teilung der Austrittsleistung sei wegen des Vorsorgefalls Invalidität vor der Ehescheidung nicht möglich. Es müsse der Vorsorgeausgleich gesamthaft nach Artikel 122 ZGB durchgeführt werden, was in der alleinigen Kompetenz des Scheidungsgerichtes liege.

Das Bundesgericht hält zunächst fest, dass das kantonale Gericht einen Nichteintretensentscheid hätte fällen müssen. Zuständig für die Feststellung einer angemessenen Entschädigung sei das Scheidungsgericht. Allerdings sei fraglich, ob das Scheidungsgericht sein Urteil in Sachen Vorsorgeausgleich überhaupt in Revision ziehen könnte. Der Vorsorgefall Invalidität war nämlich dem Scheidungsgericht bekannt. Zudem hatte die Pensionskasse des Ehemannes im Rahmen des Scheidungsverfahrens zweimal bestätigt, dass ein Vorsorgeausgleich durchführbar sei. Eine hälftige Teilung der Austrittsleistung habe keine Auswirkung auf die IV-Rente.

Das Scheidungsurteil ist rechtskräftig und grundsätzlich für das Berufsvorsorgegericht verbindlich. Daran ändert auch nichts, dass sich das Scheidungsgericht beim Vorsorgeausgleich auf Artikel 122 statt Artikel 124 des ZGB stützte.

Dies ist aber – so das Bundesgericht - ohne Belang, weil es am Ergebnis nichts ändert. Die hälftige Teilung der Austrittsleistung entspricht zudem dem übereinstimmenden klaren Willen beider Ex-Partner.

Deswegen: Auch wenn Gerichte sich irren, kann doch noch alles „richtig“ herauskommen (BGE 9C_185/2008).

Begünstigung des gleichgeschlechtlichen Lebenspartners

Das Bundesgericht hat entschieden, dass auch Personen gleichen Geschlechts – es geht um zwei Frauen – sich im überobligatorischen Vorsorge- und Freizügigkeitsbereich begünstigen können. Ausgangspunkt für die Beurteilung der wesentlichen Merkmale einer solchen Lebensgemeinschaft ist die Rechtsprechung zum Konkubinat im engeren Sinne (BGE 118 II 235). Demnach ist eine ständige und ungeteilte Wohngemeinschaft kein konstitutives Element einer solchen Lebensgemeinschaft. Auch Verheiratete können in verschiedenen Wohnungen leben. Entscheidend ist vielmehr, dass die Partner ungeachtet der Form des Zusammenlebens einander Beistand und Unterstützung leisten, wie es das Zivilgesetz ZGB von Ehegatten fordert.

Weiters setzt eine Lebensgemeinschaft im Sinne der genannten Bestimmungen auch nicht voraus, dass eine Partei von der anderen massgeblich unterstützt wurde. Im konkreten Fall entschied das Bundesgericht, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die beiden Frauen in einer echten Notlage einander Hilfe und Beistand geleistet hätten, so wie es zwischen Eheleuten und Konkubinatspartnern erwartet wird. Die Freizügigkeitsstiftung X. wurde verpflichtet, entsprechende BVG-Ansprüche zu gewährleisten (BGE 9C_874/2007).

Nicht registrierte Personalvorsorgestiftung oder patronaler Wohlfahrtsfonds?

Ob es sich bei einer Vorsorgeeinrichtung um eine sogenannte nicht registrierte Personalvorsorgestiftung oder einen patronalen Wohlfahrtsfonds handelt, hat Einfluss auf die Zuständigkeit des kantonalen Berufsvorsorgegerichts. Das Bundesgericht hatte in einer Verantwortlichkeitsklage nach Artikel 52 BVG zu entscheiden. Das Berufsvorsorgegericht ist zuständig, wenn eine nicht registrierte Personalvorsorgestiftung im engeren Sinne des BVG tätig ist, also ausserobligatorisch die Risiken Alter, Tod und Invalidität versichert – selbst dann, wenn sich die Vorsorgestiftung ohne Beiträge der Destinatäre finanziert.

Nicht zuständig sind die Vorsorgegerichte bei patronalen Wohlfahrtsfonds, die reine Ermessensleistungen erbringen und sich ohne Beiträge der Destinatäre finanzieren. Im zu beurteilenden Fall geht unmissverständlich hervor, dass das Stiftungsvermögen auch durch Arbeitnehmerbeiträge geäufnet wurde und diese ausschliesslich für die Berufsvorsorge verwendet werden durften. Den Destinatären werden reglementarisch festgelegte, aus dem Stiftungsvermögen finanzierte, rechtsverbindliche Vorsorgeansprüche zugestanden. Damit weist die beschwerdeführende Vorsorgestiftung jenes Wesensmerkmal auf, das sie von patronalen Wohlfahrtsfonds unterscheidet: Rechtsansprüche der Destinatäre. Das kantonale Berufsvorsorgegericht ist demnach für die eingereichten Klage sachlich zuständig (BGE 9C_193/2008).

Gleiches Recht für Pensionskasse und Freizügigkeitseinrichtung

Die Pensionskasse X. hatte sich geweigert, die der Beschwerdeführerin nach ihrem ersten Austritt ausgerichtete Freizügigkeitsleistung, welche zuerst an die BVG-Auffangeinrichtung und dann auf ein Freizügigkeitskonto bei der Bank Z. überwiesen wurde, entgegenzunehmen und bei der Berechnung der IV-Leistung miteinzubeziehen.

Doch sie muss dies tun, wie das Bundesgericht entschieden hat. Gestützt auf Sinn und Zweck des Freizügigkeitsguthabens sei es nicht mehr gerechtfertigt, die Überweisung an eine Vorsorgeeinrichtung einerseits und an eine Freizügigkeitseinrichtung andererseits unterschiedlich zu behandeln, wie es bis anfangs 2001 noch möglich war (BGE 9C_790/2007).





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