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Von Dr. phil. Urs Schaffner, Geschäftsführer Hewitt Associates Schweiz, dipl. Pensionsversicherungs-experte und CFA
Die Vermögensverluste haben in den letzten Wochen das finanzielle Gleichgewicht von Vorsorgeeinrichtungen erheblich beeinträchtigt. Die obersten Führungsorgane und Geschäftsleitungen sind deshalb zurzeit aufgefordert, die Auswirkungen der Finanzkrise auf die eigene Pensionskasse zu ermitteln und bei den Beschlussfassungen in den nächsten Wochen zu berücksichtigen.
Die Vermögensverluste haben in den letzten Wochen das finanzielle Gleichgewicht von Vorsorgeeinrichtungen erheblich beeinträchtigt. Die obersten Führungsorgane und Geschäftsleitungen sind deshalb zurzeit aufgefordert, die Auswirkungen der Finanzkrise auf die eigene Pensionskasse zu ermitteln und bei den Beschlussfassungen in den nächsten Wochen zu berücksichtigen.
Einhalten der treuhänderischen Sorgfaltspflichten
Die obersten Führungsorgane von Vorsorgeeinrichtungen können sich aufgrund der aktuellen Finanzkrise nicht erlauben, nichts zu tun. Die Mitglieder des Organs haben die Auswirkungen der Finanzkrise auf die eigene Kasse abzusprechen und zu dokumentieren, welche Massnahmen getroffen beziehungsweise explizit nicht getroffen werden. Auch gilt es zu prüfen, ob und wie die Versicherten über die aktuelle Situation der Vorsorgeeinrichtung zu informieren sind. Werden diese Handlungen unterlassen, wäre dies eine Verletzung der treuhänderischen Sorgfaltspflichten des obersten Führungsorgans und könnte im schlimmsten Falle sogar zu haftpflichtrechtlichen Konsequenzen führen.
Im Weiteren gilt es die reglementarischen Grundlagen konsequent einzuhalten. So sind die Rahmenbedingungen für die Verwaltung der Vermögensanlagen bei den meisten Vorsorgeeinrichtungen in einem Anlagereglement festgehalten. Dabei definiert die Anlagestrategie eine langfristige durchschnittliche Vermögenszusammensetzung und zulässige Bandbreiten für taktische Abweichungen. Diese Handlungsrichtlinien stellen auch in der Finanzkrise die Grundlage für die Beschlussfassungen des obersten Führungsorgans dar. Ungenügend reflektierte Beschlussfassungen müssen dabei unbedingt verhindert werden.
Erkennen der effektiven Risiken
Die vergangenen Wochen haben gezeigt, dass Vorsorgeeinrichtungen durchaus von finanziellen Problemen von Dienstleistungsunternehmen, wie Banken oder Versicherungen, betroffen sein können. Auch wenn Konkurse aufgrund der massiven Staatsinterventionen zurzeit wieder eher unwahrscheinlich sind, lohnt es sich für die obersten Führungsorgane zu wissen, wo die Pensionskasse von allfälligen finanziellen Problemen dieser Unternehmen betroffen sein könnte.
Grundsätzlich gilt es an erster Stelle festzuhalten, dass Wertschriftenportfolios oder Fondsanlagen in einem Bankdepot von den finanziellen Schwierigkeiten dieser Unternehmen – im schlimmsten Fall einem Konkurs – nicht direkt betroffen wären. Anders sieht es aus, wenn eine Vorsorgeeinrichtung Kontokorrent- oder Festgeldanlagen hält oder Wertschriften im Rahmen eines Securities Lending an Dritte ausleiht. Im Konkursfall würden diese Vermögenswerte in die sogenannte Konkursmasse fallen und der Befriedigung der übrigen Forderungen dienen.
Prüfen der eigenen Handlungsoptionen
Kommt ein oberstes Führungsorgan zum Schluss, dass die Pensionskasse mit grosser Wahrscheinlichkeit zurzeit eine Deckungslücke aufweist, sind die mittelfristigen Handlungsoptionen zu evaluieren. Dabei gilt es sicherlich zu überprüfen, ob die aktuelle Anlagestrategie trotz der verminderten Anlagerisikofähigkeit beibehalten werden kann. Haben sich die langfristigen Rahmenbedingungen einer Vorsorgeeinrichtung nachhaltig verändert, so ist eine Neuausrichtung zu prüfen. Ausserdem sollte der Arbeitgeber angefragt werden, ob er willens und finanziell in der Lage ist, die Deckungslücke ganz oder teilweise auszufinanzieren. Sanierungsbeiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer stellen eine weitere mögliche Massnahme bei Unterdeckung dar.
Für die meisten Beitragsprimatskassen dürfte der Entscheid über die Verzinsung der Sparkapitalien der nächste wichtige finanzielle Entscheid sein. Grundsätzlich ist es gemäss dem sogenannten Anrechnungsprinzip zulässig, die gesamten Altersguthaben tiefer als mit dem BVG-Mindestzinssatz zu verzinsen. Dabei gilt es jedoch die BVG-Mindestvorsorge sowie die Mindestbestimmungen des Freizügigkeitsgesetzes (FZG) einzuhalten. Wählt das oberste Führungsorgan diese Massnahme, ist ausserdem zu prüfen, ob es sich dabei um eine einseitige Sanierungsmassnahme zu Lasten der aktiven Versicherten oder um ein normales Vorgehen im Rahmen der Bestimmung der Verzinsung der Altersguthaben handelt.
Langfristige Überlegungen
Grundsätzlich hoffen alle Vorsorgeeinrichtungen, dass sich die Kapitalmärkte dank der Interventionen der Notenbanken und diverser Regierungen bald stabilisieren und die eingetretenen Verluste mindestens teilweise wieder beheben lassen. Diese Hoffnung basiert auf den Erkenntnissen der Finanzkrisen der jüngsten Vergangenheit. Die Finanzmärkte zeigten nämlich nach einer kürzeren Krisenperiode bald wieder positive Tendenzen.
Aufgrund der nach wie vor grossen Unsicherheiten und der ausgeprägten Verluste in den letzten Wochen und Monaten kann jedoch eine länger andauernde Rezession beziehungsweise stark verzögerte Erholung der Finanzmärkte nicht vollständig ausgeschlossen werden. Ein derartiges Szenario würde eine grosse Herausforderung für die gesamte berufliche Vorsorge der Schweiz darstellen. Die obersten Führungsorgane, Geschäftsleitungen, Pensionskassenexperten, Revisionsstellen, Aufsichtsbehörden und Gesetzgeber wären gleichermassen gefordert.
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