Schweizer Pensions- & Investmentnachrichten
Sucht darf verschwiegen werden
Veröffentlicht am:  09. Oktober 2008

Als der 58-jährige P. im Januar 2000 einer neuen Pensionskasse beitrat, verneinte er die schriftliche Frage, ob in den letzten fünf Jahren Krankheiten bestanden hätten. Dies trotz schwerer Alkoholprobleme. Schon 1992 bestand der Verdacht auf eine Leberzirrhose. Ende 2000 wurde P. wegen eines schweren Leberschadens arbeitsunfähig. Die Pensionskasse verweigerte ihm in der Folge wegen Verletzung der Anzeigepflicht die überobligatorische IV-Rente und gewährte ihm nur eine IV-Rente von gut 11.000 Franken pro Jahr. P. rekurrierte bis vor Bundesgericht. Dort wurde seine Beschwerde gutgeheissen und ihm eine Rente von rund 16.500 Franken zugesprochen.

Entscheidend war für die Bundesrichter die unpräzise Frage der Pensionskasse nach jemals vorbestandenen Krankheiten. Daraus gehe nicht hervor, was unter „Krankheit” zu verstehen sei – eine vorübergehende Erkrankung oder Krankheiten mit oder ohne Arbeitsunfähigkeit. Die Vorsorgeeinrichtung hätte demnach den Krankheitsbegriff klarer umschreiben müssen, am besten mit auch für Laien verständlichen Krankheitsbegriffen. Der Beschwerdeführer ging bei „Krankheit“ von einer Gesundheitsstörung mit längerer Arbeitsunfähigkeit aus. Darunter hatte er aber trotz seiner Alkoholsucht in den letzten fünf Jahren nie gelitten (BG-Urteil 9C_99/ 2008).

IV-Rente zu Unrecht verweigert

Mit Verfügung vom 13. August 2002 sprach die IV-Stelle Basel-Landschaft dem damals 47-jährigen B. rückwirkend auf den 1. Juni 2001 eine halbe IV-Rente zu. Sie ging davon aus, dass die Invalidität am 1. Juni 2000 eingetreten sei. Also während der Dauer der Beschäftigung von B. als KV-Angestellter bei einer Kaminbau-Firma. Die Sammelstiftung des Arbeitgebers lehnte in der Folge ihre Leistungspflicht ab.

Begründung: Die Invalidität gehe auf einen im Jahr 1990 erlittenen Hirnschlag zurück. Damals war B. noch nicht bei der Sammelstiftung versichert. Mit einem als Teil-Urteil bezeichneten Entscheid vom 25. Januar 2006 bestätigte das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Leistungspflicht der Sammelstiftung. Diese erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor Bundesgericht.

Umstritten war im letztinstanzlichen Verfahren nur, ob die invalidisierenden Beschwerden ab Juni 2000 bereits während eines früheren Vorsorgeverhältnisses bestanden. Die Vorinstanz legte dar, dass B. nach seinem Hirnschlag während fast zehn Jahren vollständig arbeitsfähig gewesen sei und in dieser Zeit auch ein entsprechendes Arbeitseinkommen erwirtschaftete. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hatten sich offensichtlich nicht negativ auf sein Leistungsvermögen ausgewirkt. Das Bundesgericht bestätigte deshalb die Leistungspflicht der Sammelstiftung (BG-Urteil B 50/06).

Kapitalbezug ab Freizügigkeitskonto ohne Zustimmung des Ehegatten

Die Freizügigkeitsstiftung einer Grossbank hatte S. die Altersleistung in Kapitalform ausbezahlt, ohne die schriftliche Einwilligung der Ehefrau einzuholen. Dagegen wehrte sich diese bis vor Bundesgericht. Ohne Erfolg. Die Erwägungen des Höchstgerichts: S. war im Februar 2005 60 geworden. Damit hatte er die Alterslimite für einen Kapitalbezug gemäss Artikel 16 der Freizügigkeitsverordnung FZV erreicht. Bei dieser Auszahlung handelt es sich nicht um eine Barauszahlung gemäss Artikel 5 des Freizügigkeitsgesetzes FZG, wie das kantonale Gericht bereits befunden hatte.

Für eine Auszahlung nach Artikel 16 FZV braucht es für die dort geregelte Barauszahlung keine Zustimmung des Ehegatten. Das Bundesgericht hat offengelassen, wie sich die Rechtslage aufgrund des mit der 1. BVG-Revision neu geschaffenen Artikels 37 BVG verhält. Auch mit der 1. BVG-Revision wurde kein allgemeines Zustimmungserfordernis des Ehegatten für sämtliche Kapitalabfindungen eingeführt. Dabei handelt es sich um ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers und nicht um eine richterlich zu füllende Gesetzeslücke. Die Auszahlungen von Altersleistungen in Kapitalform ab einem Freizügigkeitskonto ohne Zustimmung des Ehegatten sind demzufolge weder gesetzes- noch verordnungswidrig (BG-Urteil 9C_212/ 2007).

Scheidung, Vorsorgefall und Anspruch auf Lohnfortzahlung

Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob ein Vorsorgeausgleich bei einem geschiedenen Ehepaar nach Artikel 122 oder Artikel 124 ZGB durchzuführen sei. Die Vorinstanz ging davon aus, dass zum massgebenden Zeitpunkt ein Vorsorgefall des Mannes absehbar war. Der rechtskräftig Geschiedene bezog zu diesem Zeitpunkt wegen einer 30-prozentigen Arbeitsunfähigkeit Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung. Er war vom Arbeitgeber bis zur ordentlichen Pensionierung zu 30 Prozent freigestellt, und der IV-Antrag lief.

Das Bundesgericht sah es anders: Der Anspruch auf IV-Leistungen in der beruflichen Vorsorge könne aufgeschoben werden, solange der Versicherte den vollen Lohn beziehe. Wenn die Vorinstanz nun davon ausgehe, dass mit der erwarteten, rückwirkend ausgesprochenen IV-Rente auch ein Vorsorgefall nach BVG eintrete, sei dies rechtsfehlerhaft. Entscheidend sei, ob der Versicherte einen Anspruch auf Lohnfortzahlung hat. Die Vorinstanz muss ihre Hausaufgaben machen – der Fall wurde an sie zurückgewiesen. Sie hat nun abzuklären, ob tatsächlich ein Vorsorgefall zum massgebenden Zeitpunkt vorlag.





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