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Joseph W. Steiger, Stv. Bereichsleiter, Eidgenössisches Departement des Inneren (EDI), Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) |
Die Anlagevorschriften in der beruflichen Vorsorge wurden bereits in der Vergangenheit regelmässig überarbeitet, um sie den Veränderungen der Finanzmärkte anzupassen. Die Revisionen im April 1996 und März 2000 regelten beispielsweise die derivativen Finanzinstrumente, die kollektiven Anlagen, die Bestimmungen zu Sorgfaltspflicht, Sicherheit und Risikoverteilung sowie die Erweiterungsmöglichkeiten. Mit der Möglichkeit, die Anlagevorschriften zu erweitern, wurde den Vorsorgeeinrichtungen eine weitgehende Flexibilität zugestanden, sofern sie in einem schlüssigen Bericht die Einhaltung von Sorgfalt, Sicherheit und Risikofähigkeit darlegten. Die Grundsätze des Vorsichtsprinzips waren damit bereits in den aktuellen Anlagevorschriften verankert und ermöglichten es den Vorsorgeeinrichtungen, auch innovative Investitionen zu tätigen, sofern gewisse Regeln eingehalten wurden.
Grundüberlegungen der Vorlage
Die wesentlichen Teile der Vorlage wurden vom Ausschuss Anlagefragen der Eidgenössischen Kommission für berufliche Vorsorge erarbeitet. In diesem Ausschuss sind die wichtigen Verbände aus dem Bereich der beruflichen Vorsorge, aber auch Finanzexperten und Banken vertreten. Sie ist demnach breit abgestützt. Der Ausschuss ist zur Erkenntnis gelangt dass die bisherigen Anlagevorschriften sich durchaus bewährt haben und nicht von Grund auf neu formuliert werden müssen. Die Vorlage verfolgt insbesondere folgende Ziele:
- Die (Eigen-)Verantwortung des obersten Organs soll in den Vordergrund gestellt werden.
- Die Anlagen sollen systematisch und prozessorientiert ausgewählt, bewirtschaftet und überwacht werden.
- Die Anlagevorschriften sollen praxis- und miliztauglich bleiben. Den Bedürfnissen von Annexeinrichtungen (zum Beispiel Anlagestiftungen) wie von unterschiedlichen Vorsorgeeinrichtungen ist angemessen Rechnung zu tragen.
- Die Anlagevorschriften sollen aktualisiert werden und den risikogerechten Einsatz markterprobter neuer Anlageformen und Anlage-instrumente ermöglichen.
- Die Regeln sollen mit den geplanten gesetzlichen Änderungen im Rahmen der Strukturreform kompatibel sein.
Anders als bisher wird im Zusammenhang mit der Führungsverantwortung nicht mehr von der Vorsorgeeinrichtung, sondern vom obersten Organ gesprochen. Die Führungsaufgabe umfasst insbesondere die drei Grundtätigkeiten Gestalten, Überwachen und Steuern. In einem Reglement sind ausserdem die Ziele und Grundsätze, die Organisation und das Verfahren für die Vermögensanlage festzuhalten. Die Vorsorgeeinrichtung soll unter anderem die Ertragsvorstellungen bestimmen, ihre Risikofähigkeit und -bereitschaft definieren und damit die Basis für die Festlegung der strategischen Vermögensverteilung, der Ertragsziele, der Risikobegrenzungen und der Liquiditätsanforderungen schaffen. Mit einer adäquaten Organisation sind Know-how und angemessene und zeitgerechte Entscheidungen sicherzustellen. Selbstverständlich ist die entsprechende Vorgehensweise bereits heute bei den meisten Vorsorgeeinrichtungen Standard. Dies wird jedoch neu in der Verordnung und den entsprechenden Erläuterungen festgehalten.
Die Sorgfaltspflicht, Sicherheit und Risikofähigkeit sowie die Diversifikation sind bereits heute wichtige Leitlinien. Dies wird noch stärker gewichtet. Neu reicht die Einhaltung der Anlagekategorien und Anlagelimiten nicht mehr aus. Vorrangig ist die Einhaltung der erwähnten Leitlinien. Beispielsweise ist der Diversifikation besondere Aufmerksamkeit zu schenken, auch wenn formal die Anlagelimiten noch eingehalten sind.
Alternative Anlagen zur Normalität geworden
Neu wird auch eine Anlagekategorie „Alternative Anlagen” eingeführt. Anders als bisher benötigen diversifizierte alternative Anlagen, zum Beispiel Dach-Hedgefonds, keinen schlüssigen Erweiterungsbericht mehr. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass für viele Vorsorgeeinrichtungen in den letzten Jahren die Investitionen in diversifizierte alternative Anlagen Normalität geworden sind (im Rahmen der Erweiterungen waren solche Investitionen in der Regel auch problemlos möglich). Wollen die Vorsorgeeinrichtungen jedoch in Single-Hedgefonds investieren, dann müssen die Gründe im Anhang der Jahresrechnung schlüssig dargelegt werden.
Die Zahl der Limiten wird mit der Reform reduziert und die Limiten selbst vereinfacht. Beispielsweise wird nicht mehr zwischen Investitionen in Aktien Schweiz oder Ausland unterschieden. Die Konzentrationsrisiken sollen reduziert und eine breitere internationale Diversifikation ermöglicht werden. Wie bisher können die Limiten auch erweitert werden. Während demnach die qualitativen Anforderungen an die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen des Vorsichtsprinzips eher zunehmen, werden quantitative Hürden abgebaut.
Änderungen werden auch in der Freizügigkeitsverordnung und in der Säule 3a vorgenommen. Restriktiv bleiben die Bestimmungen im Bereich der Freizügigkeitslösungen, weil es hier um Vorsorgegeld im engeren Sinne geht. Es wird festgehalten, dass beim Kontosparen die Gelder bei einer Bank als Spareinlagen zu deponieren sind. Beim Wertschriftensparen sind kollektive Anlagen vorgeschrieben. In der Säule 3a werden die Anlagemöglichkeiten um kapitalerhaltende Produkte und Obligationen guter Bonität erweitert.
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