Schweizer Pensions- & Investmentnachrichten
Pensionskassen dürfen mitreden
Veröffentlicht am:  08. August 2008

Ist eine Pensionskasse (PK) berechtigt, den Rentenentscheid der obligatorischen Unfallversicherung mit dem Antrag auf Erhöhung der Leistungen auf dem Rechtsmittelweg anzufechten? Pensionskassen müssen in Ergänzung zur Suva-Rente eine IV-Rente aus der beruflichen Vorsorge ausrichten, dürfen aber nicht mitentscheiden. Vereinfacht gesagt: Je höher die Suva-Rente ausfällt, desto niedriger ist die PK-Rente – und umgekehrt.

Nun hat das Bundesgericht entschieden, dass der Vorsorgeeinrichtung die Beschwerdelegitimation (Artikel 69 ATSG) einzuräumen ist.

Infolge der materiell-koordinationsrechtlichen Regelung ist der Entscheid des Unfallversicherers über seine Leistungspflicht regelmässig ausschlaggebend dafür, in welchem Umfang die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen zu erbringen hat. Durch diesen unfallversicherungsrechtlichen „Kostenteiler“ sind Pensionskassen direkter betroffen als etwa die für Sozialhilfe zuständigen Gemeinwesen. Sozialhilfe hängt davon ab, ob durch eine Leistungseinstellung der Existenzbedarf einer versicherten Person gefährdet wird. Das Bundesgericht bejaht mit seinem Entscheid ausdrücklich, dass Pensionskassen durch die ganze oder teilweise Leistungsverweigerung der Unfallversicherer ein Nachteil erwachse. Damit stärkt das Bundesgericht das Mitspracherecht der Vorsorgeeinrichtungen (BG-Urteil 8C_13/2007 vom 28. Januar 2008).


Teilinvalide müssen „zumutbarerweise erzielbares“ Einkommen erzielen

Bei der Überentschädigungsberechnung für Teilinvalide ist seit dem 1. Januar 2005 nicht das effektiv erzielte, sondern neu auch das „zumutbarerweise erzielbare“ Erbwerbseinkommen anzurechnen. Die Pensionskasse kann aber die Höhe dieses Erwerbseinkommens nicht festlegen, ohne die versicherte Person angehört zu haben. Der Versicherte wiederum hat eine Mitwirkungspflicht.

Zum Sachverhalt: A. war bei der Firma Y. ab 1996 beschäftigt. Im April 2004 meldete sie sich bei der IV zum Rentenbezug an. Anfangs 1995 wurde ihr bei einem Invaliditätsgrad von 60 Prozent eine Dreiviertelrente mit Wirkung ab Juni 2004 nebst drei Kinderrenten zugesprochen. Die Arbeitgeberfirma löste das Arbeitsverhältnis auf Ende Juli 2004 auf. Die PK sprach A. für die Zeit von August bis Ende Dezember 2004 eine IV-Rente von monatlich 584 Franken und drei Kinderrenten à 134 Franken zu. Da A. aber von der PK ab anfangs 2005 ein zumutbarerweise noch erzielbares Einkommen von 17.618 Franken angerechnet wurde, bedeutete dies unter dem Strich null Franken PK-Rente.

Dagegen klagte A. und erhielt teilweise Recht. Die Pensionskasse wurde verpflichtet, der Klägerin ab dem 1. Januar 2005 eine auf die Überentschädigungsgrenze von 90 Prozent gekürzte Rente zuzüglich Zins auszurichten. Gegen diesen Entscheid erhob die Pensionskasse Beschwerde, die gutgeheissen wurde.

Im letztinstanzlichen Verfahren war nur noch die Art und Weise umstritten, wie das zumutbarerweise erzielbare Erwerbseinkommen zu ermitteln sei. Im „Sinne einer Vermutung“ ging das Höchstgericht davon aus, dass dieses Erwerbseinkommen mit dem von der IV-Stelle ermittelten Invalideneinkommen übereinstimmt. Diese Annahmen berücksichtigen sowohl objektive als auch subjektive Kriterien. Wobei „subjektiv“ nicht bedeutet, dass die eigene Meinung des Versicherten die Messlatte ist – es gilt das Zumutbarkeitsprinzip. A. muss nun den Beweis erfolglos gebliebener Stellenbemühungen erbringen, um doch noch eine PK-Rente zu erhalten, (Urteil BGE 134 V 64 vom 6. Februar 2008).


Was geschieht mit PK-Einkäufen im Scheidungsfall?

M. hatte 2.755.178 Franken auf dem Sparkonto seiner Pensionskasse, als er sich scheiden liess. Ein Teil dieser Summe – 359.075 Franken – waren Einkäufe. Das kantonale Sozialversicherungsgericht entschied auf hälftige Teilung des Vorsorgevermögens. Dagegen reichte M. Beschwerde beim Bundesgericht ein und verlangte, die Austrittsleistung ohne die Einkäufe zu berechnen und dann zu teilen. Dabei bezog er sich auf Artikel 198 ZGB und Artikel 22 Absatz 3 FZG: Anteile einer Einmaleinlage, die ein Ehegatte während der Ehe aus Mitteln finanziert hat, die unter den Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung von Gesetzes wegen sein Eigengut wären, sind zuzüglich Zins von der zu teilenden Austrittsleistung abzuziehen.

Die kantonale Instanz hatte sich nicht zu den Einkäufen geäussert und das gesamte Vorsorgevermögen geteilt. Eine Verletzung des Bundesrechts, wie das Bundesgericht befand: Die Vorinstanz hatte es unterlassen, die erforderlichen Sachverhalte festzustellen.

Aufgrund des Dossiers steht zwar fest, dass Einkäufe in der Höhe von 359.075 Franken geleistet wurden, nicht aber wie diese Mittel finanziert wurden. Ob die Einkäufe von Gesetzes wegen unter den Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung fallen und somit Eigengut sind, ist noch ungeklärt. Der Güterstand der Ehegatten ist in diesem Punkt nicht bestimmend. Folglich hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut. Das kantonale Urteil wurde aufgehoben und im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen, (Urteil BGE 9C_865/2007 vom 3. März 2008).



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