Das Paar H. und L. lebte 14 Jahre zusammen und hatte zwei Kinder. 2004 verstarb L. In der Folge beantragte H. bei der Pensionskasse von L. eine Partnerschaftsrente, wie dies die Statuten vorsehen. Zum Beweis der Lebensgemeinschaft legte H. verschiedene Dokumente vor, darunter zwei Vereinbarungen über die gemeinsame elterliche Sorge und einen gemeinsam unterzeichneten Mietvertrag. Doch die Pensionskasse lehnte den Antrag ab, weil eine schriftlich bestätigte Unterstützungsvereinbarung fehlte. Dies schreiben die Statuten der PK vor. H. klagte beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Erfolglos.
Daraufhin gelangte H. ans Bundesgericht. Das Bundesgericht bezweifelte nicht, dass H. einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Partner hatte. Gleichzeitig wurde aber bemängelt, dass die Dokumente keinerlei Hinweise auf die Partnerschaftsrente beziehungsweise die berufliche Vorsorge enthielten. Die PK von L. stellt ihren Versicherten eine Mustervereinbarung zur Verfügung und macht sie in Broschüren und Merkblättern darauf aufmerksam, dass eine Unterstützungsvereinbarung verlangt wird. Das Bundesgericht hielt fest, dass es der PK im überobligatorischen Bereich freistehe, ihre Leistungen an formale Erfordernisse zu knüpfen. Die Partnerschaftsrente stelle eine solche überobligatorische Leistung dar. Sie werde ohne Beitragserhöhung finanziert, was strenge Formvorschriften rechtfertige. Die Klage von H. wurde abgewiesen; sie erhielt keine Rente (BG-Urteil 104/06 vom 6. Juni 2007).
Barauszahlung für Selbständigerwerbende erleichtert
D. bewirtschaftete mit einem Mitpächter einen Landwirtschaftsbetrieb als einfache Gesellschaft. In der Folge wurde die einfache Gesellschaft aufgelöst. Für die Auszahlung des Eigenkapitals und eine neue Raufutteranlage beantragte D. eine Barauszahlung bei seiner Vorsorgestiftung. Die Vorsorgestiftung lehnte dies ab. Das kantonale Gericht wies die Klage von D. ab, worauf dieser ans Bundesgericht gelangte. Strittig war, ob D. nach Kündigung der freiwilligen beruflichen Vorsorge eine Barauszahlung seines angesparten Alterskapitals verlangen kann oder ob dieses auf eine Freizügigkeitsstiftung zu übertragen ist. Der entsprechende Artikel 4 des BVG lässt verschiedene Interpretationen zu, weil Ausführungsbestimmungen fehlen.
Für das Bundesgericht ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des genannten Artikels der Wille des Gesetzgebers, die an sich streng normierte Zweckbindung bei der freiwilligen beruflichen Vorsorge zu lockern und Entnahmen für betriebliche Investitionen zu ermöglichen. Das Bundesgericht hielt daher fest, dass ein einmaliger Vorbezug für Investitionen in den Betrieb verlangt werden kann. Voraussetzung ist, dass der Vorbezug spätestens drei Jahre vor dem Anspruch auf Altersleistungen erfolgt. Steht ein Vorbezug wegen Austritts aus der Vorsorgeeinrichtung nicht mehr zur Diskussion, kann die gesamte Austrittsleistung als Barauszahlung verlangt werden. Dies traf bei D. zu. Sowohl die neue Raufutteranlage als auch die Auszahlung des Mitpächters seien klassische betriebliche Investitionen, fand das Bundesgericht. Die Vorsorgeeinrichtung wurde verpflichtet, die gesamte Austrittsleistung inklusive Zinsen bar auszuzahlen (BG-Urteil 134/06 vom 12. März 2008).
Todesfallkapital für die Exfrau oder die Partnerin?
B. hatte sich von seiner Frau S. getrennt und lebte mit K. zusammen, mit der er auch einen gemeinsamen Sohn hatte. Im Jahr 2000 verstarb B. Die Sammelstiftung, bei der B. versichert war, richtete daraufhin der getrennt lebenden Ehefrau S. eine Witwenrente von 20.826 Franken und dem Sohn eine Waisenrente von 6.942 Franken aus. Drei Wochen vor seinem Tod hatte B. bei der Personalvorsorge-Kommission seines Arbeitgebers noch eine Begünstigtenänderung beantragt, wonach das Todesfallkapital von 154.543 Franken seiner Partnerin K. zukommen sollte. Die Personalvorsorge-Kommission unterstützte den Antrag und zahlte K. das Todesfallkapital aus, obwohl auch S. einen Anspruch angemeldet hatte. S. klagte beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Sie scheiterte und zog den Fall weiter vor das Eidgenössische Versicherungsgericht.
Das Bundesgericht fand es fraglich, ob der hastig gefasste Beschluss der Personalvorsorge-Kommission die Vorschriften der paritätischen Verwaltung erfülle. Zudem machte S. geltend, dass die Voraussetzungen für eine geänderte Begünstigtenordnung auch sachlich nicht gegeben seien. Dafür hätte B. seine Partnerin K. regelmässig und massgeblich finanziell unterstützen müssen, was der hoch verschuldete B. gar nicht konnte. K. war arbeitslos und lebte später von Fürsorgeleistungen. Für das Gericht war nicht erwiesen, dass B. gegenüber K. die Stelle des Versorgers innehatte und deshalb sein Tod für K. zu einer wesentlichen Beeinträchtigung ihrer gewohnten Lebensweise führte. Deshalb blieb das Höchstgericht bei der Begünstigtenordnung, welche prioritär die Ehegattin nennt. Die Sammelstiftung musste S. das Todesfallkapital samt Zinsen ausbezahlen (BG-Urteil 117/05 vom 19. Oktober 2006).
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