Schweizer Pensions- & Investmentnachrichten
Scheidungsurteil korrigiert
Veröffentlicht am:  10. April 2008

In seinem Scheidungsurteil vom 15. Dezember 2005 hat das erstinstanzliche Gericht die hälftige Teilung der vom Ehemann D. während der Ehe erworbenen Austrittsleistung angeordnet. Das Gericht ging dabei nach seinen Abklärungen davon aus, dass die Ehefrau L. keine Beiträge an eine Institution der beruflichen Vorsorge einbezahlt hatte. In der Folge forderte das kantonale Sozialversicherungsgericht in seinem Urteil vom 4. Juli 2006 die Pensionskasse des Ex-Mannes auf, den Betrag von 79.177,20 Schweizer Franken zugunsten der Ehefrau L. an die Freizügigkeitsstiftung der Bank X. zu übertragen.

Gegen dieses Urteil rekurrierte D. beim Bundesgericht. Seine Begründung: Er habe aufgrund einer Steuerveranlagungsanzeige entdeckt, dass seine Ex-Ehefrau doch über ein Vorsorgeguthaben verfüge.

Vorsorgeguthaben genau bestimmen

Aus dem vom Gesetzgeber in solchen Fällen vorgesehenen System ergibt sich, dass Scheidungsrichter wohl dafür zuständig sind, wie die Austrittsleistungen der Ehegatten zu teilen sind. Dem Sozialversicherungsrichter bleibt es aber überlassen, die Ansprüche der Ehegatten gegenüber den Vorsorgeeinrichtungen festzustellen.

Dazu gehört, dass die Beträge der Vorsorgeguthaben, welche der durch den Scheidungsrichter festgelegten Teilung unterliegen, genau bestimmt werden. Daraus wiederum folgt, dass auch nach einer Prüfung der Ansprüche des Ex-Mannes auf Austrittsleistungen durch den Zivilrichter der Sozialversicherungsrichter aktiv werden muss – wenn ernsthafte Anhaltspunkte bestehen, dass einer der Ehegatten noch weitere Anwartschaften auf Vorsorgeleistungen hat. An-schliessend wird er die vorgesehene Teilung ausführen, mit gegebenenfalls höheren Leistungen als im Scheidungsverfahren vorgesehen.

Diese Grundsätze weichen von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts ab und sind auf den konkreten Fall anwendbar. So ist abschliessend festzuhalten, dass die nach dem angefochtenen Urteil erfolgte Entdeckung eines Vorsorgeguthabens, welches dem kantonalen Gericht nicht bekannt gewesen war, eine Rückweisung der Sache an diese Instanz rechtfertigt, damit die Abklärungen diesbezüglich ergänzt und ein neues Urteil gefällt werden kann (BG-Urteil vom 13. November 2007 B 98/06).

Rahmenfristen sind entscheidend

Für D. dauerte die Rahmenfrist für den Leistungsbezug in der Arbeitslosenversicherung vom 1. Juli 2000 bis zum 30. Juni 2002, und entsprechend war er als Arbeitsloser bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (SAE) versichert. Infolge vollständiger Arbeitsunfähigkeit ab dem 15. Juli 2002 sprach ihm die IV eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Juli 2003 zu. Die SAE dagegen verweigerte ihm jeglichen Anspruch auf eine Invalidenrente der zweiten Säule, weil die der Invalidität zugrunde liegende Arbeitsunfähigkeit am 15. Juli 2002 eingetreten sei, das heisst nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Neuenburg bestätigte die Haltung der SAE und entschied, dass die gemäss Artikel 10 BVG vorgesehene Verlängerung der Versicherungsdeckung um 30 Tage den Arbeitnehmern vorbehalten und demzufolge nicht auf Arbeitslose anwendbar sei.

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass dieser BVG-Artikel auch auf Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung anwendbar sei. Als zweiten Beschwerdegrund bestreitet er den durch den erstinstanzlichen Richter auf den 15. Juli 2002 festgelegten Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, die schliesslich zur Invalidität geführt habe. D. stützt sich dabei auf einen Bericht des Arztes X. vom 5. Mai 2004: Demnach sei die Arbeitsunfähigkeit im Laufe der zweiten Juniwoche 2002 eingetreten, also während seiner Versicherungsdeckung bei der SAE.

Kein Anspruch auf eine Invalidenrente

Für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung beginnt die obligatorische Versicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird. Sie endet, wenn der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung wegen des Ablaufs der Rahmenfrist erlischt.

Gemäss der bis zum 30. Juni 2003 geltenden Fristen hatte der Versicherte Anspruch auf höchstens 85 Taggelder, wenn er Beitragszeiten von insgesamt mindestens 6 Monaten nachweisen konnte, höchstens 170 Taggelder bei Beitragszeiten von insgesamt mindestens 12 Monaten und höchstens 250 Taggelder bei nachgewiesenen Beitragszeiten von insgesamt mindestens 18 Monaten.

Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Frist für den Leistungsbezug vom 1. Juli 2000 bis zum 30. Juni 2002 lief und D. in der Folge weder Arbeit fand noch eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug beanspruchte. Während dieser Rahmenfrist konnte er im besten Fall 250 Taggelder beziehen. Rechnet man im Mittel mit 21,7 Arbeitstagen pro Monat, bestand sein Anspruch auf Taggelder während ungefähr 12 Monaten (250:21,7) und erlosch im Juni oder Juli 2001. Gleichzeitig wurde auch das Vorsorgeverhältnis mit der SAE beendet. Die Frage, ob sich die Versicherungsdeckung auf die nachfolgenden 30 Tage verlängerte oder nicht (Artikel 10 BVG), kann offenbleiben, da der Beschwerdeführer nicht mehr bei der beklagten Stiftung versichert war, als – im Juni oder Juli 2002 – die Arbeitsunfähigkeit eintrat.

Deshalb kann D. keinen Anspruch auf eine Invalidenrente der SAE geltend machen (BG-Urteil vom 27. Dezember 2007 B 110/06).



Privacy Policy
Terms and Conditions

Mailing address: Financial Times Ltd, Number One Southwark Bridge, London, SE1 9HL, United Kingdom

© The Financial Times Limited 2008