Nachdem der Versicherte O. seine Stelle auf den 31. Mai 1991 gekündigt hatte, wurde ihm auf sein Verlangen hin – er verliess die Schweiz – seine Austrittsleistung bar ausbezahlt. Im September 1992 sprach ihm die Schweizerische Ausgleichskasse vom 1. April bis zum 30. Juni 1991 eine halbe IV-Rente und ab dem 1. Juli 1991 eine ganze IV-Rente zu. Neun Jahre später (März 2000) ersuchte O. seine Pensionskasse, die Auszahlung der Austrittsleistung rückwirkend durch eine Invalidenrente zu ersetzen.
Damit war seine Pensionskasse nicht einverstanden. Sie gestand O. zwar grundsätzlich eine IV-Rente zu, machte aber bis 1995 die fünfjährige Verjährung geltend und verrechnete die ausstehenden Renten mit der schon ausbezahlten Austrittsleistung. Erst ab Dezember 1999 wurde effektiv eine Invalidenrente ausgerichtet. Damit war O. nicht einverstanden, und er klagte beim Versicherungsgericht des Kantons Waadt. Ohne Erfolg. Der Versicherte zog den Fall weiter ans Bundesgericht, wo seine Klage ebenfalls abgewiesen wurde.
Der Anspruch auf eine IV-Rente blieb unbestritten. Der Versicherungsfall trat nämlich ein, bevor die Barauszahlung der Austrittsleistung erfolgte. Zu Recht annullierte die Pensionskasse ihre Barauszahlung und sprach dem Versicherten eine Invalidenrente zu. Um die fünfjährige Verjährung bis zum 1.März 1995 auszumerzen, wollte O. die Auszahlung der Austrittsleistung nachträglich als vorzeitige Ausrichtung der Invalidenrente gewertet wissen. Doch das Höchstgericht bestätigte die eingetretene Verjährung. Es anerkannte auch ausdrücklich die Verrechnung der Forderung auf eine IV-Rente mit der Austrittsleistung. Das beinahe vollständige Verrechnungsverbot für Anwartschaften gilt nämlich dann nicht, wenn diese fällig werden.
Die Pensionskasse als Schuldner hatte in diesem Fall ihrem Gläubiger O. unzweideutig mitgeteilt, dass sie die anerkannte IV-Rente ab März 1995 mit ihrer Forderung auf Rückzahlung der Austrittsleistung gegenverrechne.
Kinderrenten auch für Frühpensionierte
Die Pensionskasse der Firma X. lehnte es ab, ihrem seit 1. Mai 2005 vorzeitig pensionierten Versicherten neben der unbestrittenen Altersrente auch Kinderrenten auszurichten. Das kantonale Gericht hiess die vom Versicherten eingereichte Klage gut und sprach ihm eine Pensionierten-Kinderrente im Rahmen der BVG-Mindestleistungen zu. Dagegen rekurrierte die Pensionskasse vor Bundesgericht.
Erfolglos: Laut Bundesgericht sind im obligatorischen Bereich die Mindestvorschriften des zweiten Teils des BVG zu beachten. Dazu gehören nicht nur die Bestimmungen über die Leistungshöhe, sondern auch über die Leistungsarten. Den vorzeitig bezogenen Altersleistungen kommt dabei obligatorischer Charakter zu. Sieht eine Vorsorgeeinrichtung ein früheres Rentenalter ohne tieferen Umwandlungssatz vor, kippt deswegen nicht die gesamte Altersleistung ins Überobligatorische – auch nicht die Kinderrente. Im Sinne einer Schattenrechnung ist die Mindest-Kinderrente gemäss BVG-Obligatorium mit angepasstem Umwandlungssatz zu berechnen. Auch späte, frühpensionierte Väter haben also Anspruch auf Kinderrenten.
Mitgehangen, mitgefangen
Als F. und K. heirateten, hatte F. ein Vorsorgeguthaben, seine Frau K. keines. Sie kauften sich auf den Namen des Mannes eine Liegenschaft und finanzierten diese teilweise mit einem Vorbezug aus der beruflichen Vorsorge. Das Ehepaar bekam später wirtschaftliche Probleme und musste sein Haus zwangsversteigern. Mit Verlust. Dann ging auch noch die Ehe in die Brüche. Nun beharrte K. darauf, dass ihr die Hälfte des Vorsorgeguthabens ihres Exmannes unter Einberechnung des Vorbezugs für das Haus zustehe. Er sei verantwortlich für den Verlust aus der Zwangsversteigerung. Schliesslich musste das Bundesgericht entscheiden.
Es hielt grundsätzlich fest, dass ein Vorbezug für Wohneigentum als Freizügigkeitsleistung gilt und bei einer Scheidung geteilt werden muss. Der Vorbezug ist also in diesem Fall zur Austrittsleistung im Zeitpunkt der Scheidung hinzuzurechnen. Doch was passiert mit Verlusten beim Wohneigentum? Das Gesetz nimmt einen potenziellen Verlust auf dem Vorsorgevermögen in Kauf und beschränkt die Rückzahlungspflicht auf den Erlös, der nach Abzug von Hypothekarschulden und Abgaben bleibt. Ist danach nichts mehr übrig, gibt’s auch nichts zu verteilen. Der Vorsorgeausgleich will die Nachteile der während der Ehe erfolgten Aufgabenteilung ausgleichen. Was die Partner vor der Ehe hatten, soll aber jedem inklusive Verzinsung erhalten bleiben.
Für F. und K. bedeutet dies, dass die während der Ehe erworbene Liegenschaft und der erlittene Verlust zulasten der Teilungsmasse gehen. Das Vorsorgeguthaben von F. samt Verzinsung, das schon vor der Ehe bestand, blieb unberührt. Die Klage von K. wurde abgewiesen. Sie muss den Verlust aus der Zwangsversteigerung mittragen.



