Die Buchungsregeln von IFRS und Solvency 2 bremsen die Performance der Kapitalanlage von Versicherungen, weil Wertschwankungen Einfluss auf die Erfolgsrechnung und Bilanz haben. Um die finanzielle Gesundheit zu messen, sollte man sich deshalb besser von der externen und rein buchhalterischen Sicht abwenden. Diesen Vorschlag macht eine Forschergruppe der französischen Fachhochschule Edhec. Statt der Regeln von IFRS und Solvency 2 wäre eine Analyse der Konsistenz zwischen den Risiken der Verpflichtungen und den Risiken der Kapitalanlagen besser. Zudem sollten Konsistenz und Robustheit des Asset-Liability-Management-Modells evaluiert werden. Die Risikoparameter müssten auf Asset Allocation und Entscheidungen des Liability Managements hin abstellen.
ALM ist der Schlüssel zum Ziel
Für die Studie „The Impact of IFRS and Solvency 2 on Asset Liability Management (ALM) and Asset Management in Insurance Companies“ streichen die Autoren heraus, dass Versicherer entsprechend der meist sehr langen zeitlichen Dimension ihrer absehbaren Verpflichtungen einen ebenso befristeten Anlagehorizont haben. Bei diesem Charakter der Kapitalanlage darf aber die Solvabilität des Unternehmens nicht am kurzfristigen Wert der Anlagen gemessen werden.
Laut Studie sind weder die Vorschläge der IASB zur Umgehung der kurzfristigen Optik von IFRS noch die Übergangsbestimmungen ausreichend. Vielmehr werden Bilanzen dadurch komplexer, willkürlicher und undeutlicher. IFRS beschränkt ausserdem auch unter Einbezug der eigens entwickelten „Hedge Accounting“-Option den Einsatz von Derivaten für das Hedging von Verpflichtungen oder das Managen extremer Risiken zu stark. Letztlich vergrössern die Vorschriften buchhaltungsinterne Risiken, ohne einen Ansatz zur Erleichterung des angemessenen Asset Liability Managements in Versicherungen zu bieten. Stattdessen ergibt sich das Gegenteil. Ein „gutes“ Asset Liability Management, Risiko- und Asset Management wird geradezu bestraft. Schliesslich findet es das Forscherteam um Amenc widersprüchlich, die Implementierung interner Risikoanalysemodelle auf Grundlage der in Solvency 2 propagierten Vorsichtsregeln zu forcieren, wenn sich das definitive Urteil bezüglich Solvabilität auf buchhalterische Werte stützt. AS



