Schweizer Pensions- & Investmentnachrichten
Halbe-halbe ist die Regel
Veröffentlicht am:  02. Dezember 2007

Wenn sich Paare scheiden lassen, werden auch die Ansprüche aus der zweiten Säule hälftig geteilt. Gilt dies auch dann, wenn die beiden ganz unterschiedlich verantwortlich vorsorgen?

Das Bundesgericht hatte über die gegenseitigen Ansprüche bei einem höchst verschiedenen Paar zu entscheiden: Sie arbeitete zu 100 Prozent und kümmerte sich um die beiden Kinder. Er war arbeitslos, hatte keine zweite Säule und überliess seiner Frau auch noch die Obhut über den Nachwuchs. Die Exfrau sah nach der Scheidung nicht ein, dass sie ihr Pensionskassenguthaben von 50.700 Franken mit ihrem desinteressierten Exmann teilen sollte. Das Bundesgericht belehrte sie eines anderen. Das Gesetz verhindert nur dann eine PK-Teilung, wenn sie „offensichtlich unbillig“ wäre. Dies bleibe jedoch auf krasse Fälle mit Rechtsmissbrauch beschränkt, wie beispielsweise eine Scheinehe. Die 50.700 Franken wurden daher hälftig geteilt.


Swissair ist nicht Swiss


Das Bundesgericht hat die Beschwerden von sieben frühpensionierten ehemaligen Swissair-Angestellten gegen die Swiss abgewiesen: Die Fluggesellschaft kann nicht für Vorruhestandsrenten belangt werden, welche die frühere Arbeitgeberin Swissair Ende der neunziger Jahre mit einem Teil des Personals ausgehandelt hatte. Laut Bundesgericht gilt in diesem Fall der Artikel 333 des Obligationenrechts nicht. Diese Bestimmung sieht vor, dass bei einer Betriebsübernahme alle Arbeitsverhältnisse mit Rechten und Pflichten an die neue Arbeitgeberin übergehen.

Für das Höchstgericht in Lausanne gilt, dass Frühpensionierte auch dann in keinem Arbeitsverhältnis mehr stehen, wenn der Arbeitgeber – in diesem Fall die SairGroup - und nicht die Pensionskasse die Frührente bezahlt. Weil in der bundesrichterlichen Logik gar kein Arbeitsverhältnis mehr bestand, konnte auch keines auf die Swiss übertragen werden. Schlechte Kunde also für die sieben Kläger sowie rund hundert weitere Frühpensionierte der ehemaligen Swissair. Sie müssen ohne die Zusatzrente auskommen.


Fremdes PK-Geld verjubelt


Das Bezirksgericht Zürich hat anfangs November zwei 34-jährige Schweizer verurteilt, die fremde Pensionskassengelder ertrogen und teilweise in Thailand verprassten. Der Haupttäter, ebenfalls Schweizer, und ein mitbeteiligter Spanier sind noch flüchtig. Der üble Trick des Quartetts: Sie schalteten fiktive Stelleninserate in mehreren Schweizer Zeitungen. Dann kontaktierten sie die Stellenbewerber und fragten diese nach AHV-Nummer und Pensionskasse – mit der Begründung, diese Angaben seien für das Vorstellungsgespräch nötig. Mit gefälschten Briefen und gefälschten Firmenlogos gaben sie sich gegenüber den Pensionskassen als die neuen Arbeitgeber aus. Tatsächlich wurden so in einer ersten Phase Ende 1999 rund 290.000 Franken PK-Gelder ertrogen.

Weil es so gut geklappt hatte, starteten die Schwindler ein halbes Jahr später zum zweiten getarnten Raubzug. Doch dieses Mal blieb es beim Versuch, denn der Betrug flog auf, bevor das Geld überwiesen wurde. Es ging erneut um gut eine halbe Million Franken. Vor Bezirksgericht wurde nun dieser zweite Betrugsversuch verhandelt, denn das erste Verfahren ist sistiert, weil der Hauptverdächtige – so der Staatsanwalt – offenbar in einem thailändischen Gefängnis sitzt.

Vor Schranken schoben die beiden wieder in der Schweiz wohnhaften Angeklagten die Hauptschuld auf ihren flüchtigen Anführer, zeigten sich aber geständig. Beide sind hochverschuldet und vorbestraft; einer sass wegen Scheckbetrug über zwei Jahre in Hongkong im Gefängnis, der andere für sechs Monate in Thailand. Das Bezirksgericht verurteilte sie zu Freiheitsstrafen von acht Monaten unbedingt beziehungsweise zwölf Monaten bedingt. Zudem müssen sie die Verfahrens-, Anwalts- und Gerichtskosten von mehreren zehntausend Franken tragen.


Keine Überentschädigung


Ein Tessiner IV-Rentner, wegen zweier Unfälle zu 100 Prozent invalid, bezog gleichzeitig je eine Suva-Rente, eine IV- und Pensionskassenrente. Im Alter 65 wurde die IV-Rente der PK in eine Altersrente umgewandelt, aber nicht mehr ausbezahlt. Die PK argumentierte mit Überentschädigung. Der Versicherte klagte und bekam vom kantonalen Gericht teilweise Recht.

Die PK wurde verpflichtet, eine dem BVG-Minimum entsprechende volle Altersrente auszuzahlen. Dagegen rekurrierte die PK bei Bundesgericht. Mit der Begründung, eine Rente könne man nicht in einen obligatorischen und einen überobligatorischen Teil splitten. Daher müsse die Rente gesamthaft reduziert werden. Das Bundesgericht entschied anders: Im Obligatorium habe die IV-Rente einen lebenslänglichen Charakter. Das Reglement der Kasse könne zwar im Rahmen der weitergehenden Vorsorge die Umwandlung einer solchen Rente in eine Altersrente vorsehen. Dabei müsse aber, was den obligatorischen Teil betrifft, die Altersrente mindestens gleich hoch sein wie die zuvor bezogene IV-Rente.



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